Unterlassungserklärung in einigen Fällen als Schuldanerkenntnis gewertet?

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

Das Landgericht Wiesbaden urteilte jüngst im Mai 2013, dass in einer Unterlassungserklärung  ein Schuldanerkenntnis liege, unabhängig davon, ob diese ausdrücklich „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ geschehe:

Die Beklagte ist der Auffassung, dass sich der von ihr abgegeben Unterwerfungserklärung gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin ein Schuldanerkenntnis nicht entnehmen lasse, weil sie dieses ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben habe. Den von der Klägerin angebotenen Zeugenbeweis hält sie für nicht verwertbar. (...)

Darüber hinaus liegt in der Abgabe der Unterlassungserklärung vom 16.11.2012 in Verbindung mit dem Schreiben der Beklagten vom 19.10.12 ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis (KG Berlin Aktenzeichen 5 U 6596/88, zitiert nach Juris). Unabhängig von der Einschränkung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ wollte die Beklagte mit der abgegebenen Unterlassungserklärung den vorgeworfenen Wettbewerbsverstoß dem Streit entziehen.“ (LG Wiesbaden, Urteil vom 08.05.2013 - 11 O 74/12).

Damit stellte sich das Landgericht Wiesbaden auf eine Linie mit dem Urteil des Kammergerichts Berlin aus dem Jahre 1989 (KG Berlin, Urteil vom 05. Mai 1989 – 5 U 6596/88). Auch das Amtsgericht München sah 2008 in einer Unterlassungserklärung ein „abstraktes Schuldanerkenntnis“ (AG München vom 17.09.2008 - 161 C 4777/08). Das Anerkenntnis beziehe sich auf den Unterlassungsanspruch, folglich bleibe demjenigen, der die Unterlassungserklärung unterzeichnet, ein Bestreiten des Anspruchs später verwehrt.

Jedoch ändert diese Rechtsprechung nichts daran, dass auch abweichende Auffassungen in manche Urteile Einzug gefunden haben.  So urteilte das Landgericht Paderborn, dass in einer Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gerade kein Anerkenntnis liege. Dementsprechend folgerte das Landgericht Paderborn:

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist unzulässig, da eine Wiederholungsgefahr nicht mehr besteht. Die Antragsgegnerin hat sich dem geforderten Unterlassungsverlangen mit Schreiben vom 31.05.2010 (K 5) zwar ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber rechtsverbindlich und im vollen Umfang unterworfen. Sie ist damit dem Unterlassungsbegehren der Antragstellerin nachgekommen, sodass eine Wiederholungsgefahr nicht mehr besteht. Die Unterlassungserklärung ist strafbewehrt, sodass die Antragstellerin im Fall der Wiederholung des beanstandeten wettbewerbswidrigen Verhaltens den sich daraus ergebenden Strafanspruch geltend machen kann.(LG Paderborn, Urteil vom 22. Juni 2010 – 6 O 61/10).

Auch das Oberlandesgericht Celle urteilte in seinem Urteil vom 15. November 2012:

Zweck der Unterwerfungserklärung ist es, ein gerichtliches Verfahren, bei dem es um die Frage der Feststellung des wettbewerbswidrigen Verhaltens geht, zu vermeiden. (..) Geht es aber den Parteien gerade um die Beendigung des Streits über die Frage der Wettbewerbswidrigkeit, könnte von dem Schuldner auch klargestellt werden, dass er sich mit Rechtsbindungswillen aber ohne Anerkennung einer Rechtspflicht unterwirft (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, aaO, Hess, WRP 2003, 353).“ (OLG Celle, Urteil vom 15. November 2012 – 13 U 57/12)

Ebenso das Oberlandesgericht Celle in seinem Beschluss vom 30. Mai 2007:

„Insoweit verkennt der Senat nicht, dass eine Unterwerfungserklärung nicht ohne weiteres als Schuldanerkenntnis gewertet werden kann und die Abgabe einer solchen Erklärung daher grundsätzlich allein nicht ausreicht, die Kosten des Rechtsstreits dem Schuldner aufzuerlegen (vgl. z. B. Senat, Beschluss vom 30. Mai 1986 - 13 W 36/86; OLG Koblenz, Beschluss vom 8. März 1988 – 6 W 102/88).“ (OLG Celle, Beschluss vom 30. Mai 2007 – 13 W 49/07)“

Der BGH entschied nun in seinem Urteil vom 24. September 2013:

„Sofern der Abgemahnte den Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten nicht förmlich anerkennt oder sonst ausdrücklich zu erkennen gibt, dass der Vorwurf des Abmahners zu Recht erfolgt ist, dass der Vorwurf des Abmahnenden zu Recht erfolgt ist, sondern lediglich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, liegt darin nicht das Anerkenntnis des zugrundeliegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs und der Pflicht zur Übernahme der Abmahnkosten. Dies gilt auch dann, wenn der Abgemahnte die Unterlassungserklärung abgibt, ohne zu erklären, dass dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geschieht.“ (BGH, Urteil vom 24. September 2013 – I ZR 219/12)

Festzuhalten bleibt demnach, dass die Frage nach der Anerkenntniswirkung von Unterlassungserklärungen uneinheitlich bewertet wird. Aus diesem Grunde ist es sehr ratsam, vor Abgabe einer Unterlassungserklärung dringend einen fachkundigen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.

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