UWG - Abmahnung wegen unwahrer Tatsachenbehauptung

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

Soziale Netzwerke wie beispielsweise Twitter, Facebook oder Xing bieten für den Unternehmer die Möglichkeit, sich auf vielfältige Weise im Verkauf, im Marketing, der Kundenbetreuung oder in der Neukundegewinnung zu betätigen.

 

Kommunikation und Wettbewerbsrecht

Durch die Kommunikation mit Kunden über eigene Produkte oder Dienstleistungen kann das Image des Unternehmens verbessert werden und weitere Neukundengewinnung erzielt werden, was wiederum zur Steigerung des Umsatzes führt.

Bei werblichen Äußerungen und sonstigen Werbeaktivitäten in Sozialen Netzen muss vor allem das Wettbewerbsrecht eingehalten werden. Die unwahre Tatsachenbehauptung (umgangssprachlich auch oftmals unter anderem shitstorming genannt) über die Waren oder Dienstleistung eines Mitbewerbs tritt bei der Nutzung Sozialer Netzwerke als ein Nebeneffekt in der Praxis zunehmend auf. Das betroffene Unternehmen muss sich beim Auftreten dieser Problematik, welches nach Wettbewerbsrecht verboten und abmahnfähig ist, auseinandersetzen.

Die Einordnung einer Äußerung als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung ist für die rechtliche Beurteilung von Eingriffen in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit von weichenstellender Bedeutung. Führt eine Tatsachenbehauptung zu einer Rechtsverletzung, hängt das Ergebnis der Abwägung der kollidierenden Rechtsgüter vom Wahrheitsgehalt der Äußerung ab.

Bewusst unwahre Tatsachenäußerungen genießen den Grundrechtsschutz überhaupt nicht. Ist die Wahrheit nicht erwiesen, wird die Rechtmäßigkeit der Beeinträchtigung eines anderen Rechtsguts davon beeinflusst, ob besondere Anforderungen, etwa an die Sorgfalt der Recherche, beachtet worden sind.

Werturteile sind demgegenüber keinem Wahrheitsbeweis zugänglich. Sie sind grundsätzlich frei und können nur unter besonderen Umständen beschränkt werden (BVerfG, Beschluss von 07.11.2002, 1 BvR 580/02).

Rechtliche Verteidigungsmöglichkeiten des Verletzten gegen unwahre Tatsachenbehauptungen:

Abmahnung, Unterlassung oder Schadenersatz wegen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 8 UWG: Unlauter handelt, wer über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden.

Strafrecht: Strafbarkeit wegen übler Nachrede, § 186 StGB (nur bei natürlichen Personen):  Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Strafrecht: Strafbarkeit wegen Verleumdung, § 187 StGB (bei natürlichen und juristischen Personen): Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Als Anspruchsgegner kommt der Verfasser der unwahre Äußerung oder der Betreiber der Sozial Netzwerke (Webblog, Foren) in Betracht. Da häufig im Internet der tatsächliche Verfasser anonym bleibt, ist oft der einzige erfolgversprechende Weg gegen den Betreiber der Sozial Media Plattform vorzugehen.

Zwar findet die Haftungsprivilegierung des § 10 TMG auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung. Eine Prüfungspflicht des Betreibers einer Onlineplattform im Internet setzt aber auch nach den allgemeinen Voraussetzungen erst dann ein, wenn er auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen worden ist (z.B. OLG Brandenburg, Urteil v. 16.11.2005, Az. 4 U 5/05). Nach Kenntniserlangung muss der Plattformbetreiber „unverzüglich“ rechtswidrige Einträge löschen (sog. „Notice-and-Take-Down-Verfahren“).

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