Datenschutz Zahnarztpraxis: Schutz von Patientendaten

veröffentlicht am 28. April 2026 um 10:09
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Datenschutz Zahnarztpraxis: So schützen Sie Patientendaten rechtssicher 

Wer heute eine Praxis führt, weiß: Eine erfolgreiche Behandlung beginnt beim gegenseitigen Vertrauen. Ihre Patienten verlassen sich dabei nicht nur auf Ihr medizinisches Können, sondern setzen voraus, dass ihre persönlichen Patientendaten bei Ihnen in absolut sicheren Händen sind.

Seit die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 in Kraft trat, haben sich die Spielregeln im Datenschutzrecht grundlegend verschärft. Datenschutzdokumentation ist heute ein integraler Bestandteil der täglichen Verwaltung, der genauso präzise und professionell laufen muss wie Ihre medizinische Dokumentation oder die Hygieneabläufe. 

Stethoskop für medizinische Untersuchung

Gesetzliche Grundlagen und die Schweigepflicht

Der rechtliche Rahmen in der deutschen Zahnarztpraxis ist eng gesteckt. Den Takt geben hier vor allem die DSGVO und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vor. Damit diese Gesetze nahtlos ineinandergreifen, wurde das BDSG durch das Datenschutz-Anpassungsgesetz umfassend modernisiert und an die europäischen Standards angepasst, um gemeinsam den verbindlichen Rahmen zu bilden, in dem Sie und Ihr Team täglich arbeiten.

Das Ziel dieser strengen Regeln ist simpel: Patienten sollen jederzeit selbst entscheiden können, was mit ihren Daten passiert. Gerade bei Gesundheitsdaten – einer der sensibelsten Datenkategorien überhaupt – schauen Aufsichtsbehörden und Gerichte sehr genau hin.

Im Praxisalltag bedeutet das oft eine Herausforderung: Sie müssen Daten für eine reibungslose Therapie effizient nutzen, sie gleichzeitig aber konsequent vor fremden Blicken abschirmen. Echte Sicherheit entsteht hier nicht durch Paragrafenreiterei, sondern durch einfache, klare Abläufe, die Ihr Team im hektischen Alltag entlasten kann und für alle Beteiligten nachvollziehbar sind.

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Mai 2018

Wenn wir heute zurückschauen, war der 25. Mai 2018 für viele Praxen ein echter Einschnitt. Es war der Tag, an dem die EU-DSGVO endgültig scharf geschaltet wurde – und mal ehrlich: Die Unruhe in der Branche war damals fast greifbar. Plötzlich reichte es nicht mehr aus, den Datenschutz „irgendwie mitlaufen“ zu lassen. Aus vagen Empfehlungen wurde über Nacht ein glasklarer, gesetzlicher Rahmen, der Zahnärzte und ihre Teams vor völlig neue Aufgaben stellte.

Die Beweislast hat sich gedreht: Heute müssen Zahnärzte im Zweifel lückenlos belegen können, dass Sie mit den Informationen der Patienten absolut verantwortungsvoll umgehen. Wer diesen Stichtag damals unterschätzt hat, bekam das spätestens dann zu spüren, wenn die Aufsichtsbehörden genauer nachgefragt haben. Die Messlatte liegt seit diesem Frühjahr 2018 schlichtweg um ein Vielfaches höher.

Die Rolle der IT-Dienstleister: Verantwortung und neue Pflichten

Zahnarztpraxen verlassen sich heute fast vollständig auf externe IT-Dienstleister – sei es für die Wartung der Hardware, das Backup-Management oder den Support der Praxissoftware. Doch Vorsicht: Die Verantwortung für die Datensicherheit kann man nicht „wegdelegieren“.

Mit der aktualisierten IT-Sicherheitsrichtlinie (§ 390 SGB V), die seit dem 2. Januar 2026 verbindlich umzusetzen ist, wurden die Anforderungen an diese Zusammenarbeit deutlich verschärft:

  • Der Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV): Sobald ein Partner Zugriff auf Ihre Systeme hat oder sensible Patientendaten verarbeitet, ist ein schriftlicher AVV gemäß Art. 28 DSGVO Pflicht. Das gilt für den Cloud-Anbieter genauso wie für das Abrechnungszentrum. Prüfen Sie bestehende Altverträge auf den aktuellen Stand.
  • Cloud-Sicherheit (C5-Testat): Nutzen Sie Cloud-Lösungen für Backups oder Termine? Seit 2026 dürfen nur noch Anbieter eingesetzt werden, die ein gültiges C5-Testat des BSI oder eine gleichwertige Zertifizierung vorweisen können.
  • Schutz der Telematikinfrastruktur (TI): TI-Zugangsdaten (wie PINs für den Praxisausweis SMC-B) dürfen niemals an externe Dienstleister herausgegeben werden. Die Eingabe muss stets durch autorisiertes Praxispersonal erfolgen.
  • Kontrollpflicht: Sie sind verpflichtet, die Sicherheits-Patches und Wartungsprotokolle Ihres Dienstleisters regelmäßig zu kontrollieren und zu dokumentieren.

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Sensibilisierung und Schulung des Teams

Datenschutz betrifft nicht nur die IT, sondern ist vor allem ein Bestandteil der gelebten Praxis und Unternehmenskultur. Alle Mitarbeiter in der Zahnarztpraxis sollten mindestens einmal jährlich geschult werden, um den richtigen Umgang mit Gesundheitsdaten zu gewährleisten (auch in Hinblick auf aktuelle Cyberrisiken wie Phishing oder Social Engineering). Es müssen klare Regeln für das Teilen von Daten innerhalb der Praxis gelten: Wer darf was wann sehen oder weitergeben? Nur durch diese Sensibilisierung wird Datenschutz im Team gelebt.

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Die Frage nach dem Datenschutzbeauftragten: Pflicht oder freiwillige Leistung?

Die Frage, ab wann eine Praxis einen Datenschutzbeauftragten (DSB) offiziell benennen muss, ist von zentraler Bedeutung. Hier gibt es verschiedene gesetzliche Auslöser, die unabhängig voneinander eine Bestellpflicht begründen können:

1. Die personelle Schwelle (§ 38 BDSG)

Ob Sie einen Datenschutzbeauftragten benennen müssen, hängt im ersten Schritt oft schlicht von der Größe Ihres Teams ab. Aktuell sieht das Gesetz diese Pflicht vor, sobald in der Regel mindestens 20 Personen dauerhaft mit der digitalen Datenverarbeitung beschäftigt sind. Wichtig für die Planung: Hier zählt wirklich jeder Kopf – neben den Behandlern also auch das gesamte Praxispersonal, Auszubildende und Teilzeitkräfte. Dass diese Schwelle vor einiger Zeit von ursprünglich 10 auf nun 20 Personen angehoben wurde, war übrigens eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, um gerade kleinere Praxen spürbar von bürokratischem Aufwand zu entlasten.

2. Die Liste der DSK und die Art der Verarbeitung

Völlig unabhängig von der Mitarbeiterzahl kann eine Bestellpflicht eintreten, wenn die Datenverarbeitung ein besonderes Risiko birgt:

DSFA-Pflicht: Ein entscheidendes Kriterium unabhängig von der Mitarbeiterzahl ist jedoch auch die Art der Datenverarbeitung. Nach § 38 Abs. 1 S. 2 BDSG ist ein Datenschutzbeauftragter zwingend zu bestellen, wenn eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) gemäß Art. 35 DSGVO durchgeführt werden muss.

Die „Muss-Liste“ der DSK : Hierbei ist zwingend die Liste der Datenschutzkonferenz (DSK) zu beachten. Diese führt Verarbeitungsvorgänge auf, die aufgrund ihrer Intensität oder Komplexität als hochriskant gelten (z. B. beim Einsatz innovativer Diagnosesysteme wie KI/AI-Nutzung, Videopatientenberatung oder umfangreicher Vernetzung). Da Zahnarztpraxen mit hochsensiblen Gesundheitsdaten arbeiten, kann nach Auffassung der Aufsichtsbehörden bereits die Art der genutzten Technik eine DSFA-Pflicht auslösen – und damit die Pflicht zur Benennung eines DSB, selbst in Kleinstpraxen.

Umfangreiche Verarbeitung: Zudem kann sich die Pflicht direkt aus der DSGVO (Art. 37 Abs. 1 lit. c) ergeben, wenn die Kerntätigkeit in der „umfangreichen Verarbeitung“ von Gesundheitsdaten besteht (dies betrifft meist größere Praxisverbünde oder Kliniken).

Doch Vorsicht bei der Auswahl: Der Posten darf nicht einfach „irgendwie“ besetzt werden. Der DSB darf keine Interessenkonflikte im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in der Zahnarztpraxis haben, das heißt, er darf weder Praxisinhaber noch IT-Manager sein. Oft ist es daher der sicherste Weg, einen externen Datenschutzbeauftragten zu engagieren oder ein Teammitglied mit IT-Verständnis gezielt zu schulen. Wichtig ist am Ende die Transparenz: Die Kontaktdaten müssen sowohl intern als auch extern, etwa in der Datenschutzerklärung auf der Website, leicht auffindbar sein.

Sicherheit im Praxisalltag: Was hinter den „TOMs“ steckt

Wenn es an die konkrete Umsetzung geht, landet man schnell bei den sogenannten technisch-organisatorischen Maßnahmen – in der Fachwelt kurz als TOMs bekannt. Das klingt erst einmal sperrig, ist aber im Grunde nichts anderes als das digitale und physische Schutzschild Ihrer Praxis. Es geht darum, Barrieren zu schaffen, die unbefugte Zugriffe schlichtweg unmöglich machen.

Ein entscheidender Punkt ist hier die Zugriffskontrolle. In einer gut organisierten Praxis sollte klar geregelt sein, dass nur diejenigen Mitarbeiter Einsicht in Patientenakten haben, die diese für ihre aktuelle Aufgabe auch wirklich benötigen. Das schützt nicht nur die Patienten, sondern entlastet auch das Team.

Beim Thema Datensicherung und Verschlüsselung gibt es heute keine Kompromisse mehr. Alle Patientendaten müssen regelmäßig gesichert und konsequent verschlüsselt werden. Wichtig ist hierbei: Die Verschlüsselung darf nicht beim Speichern auf dem Server aufhören. Auch wenn Daten die Praxis verlassen – etwa beim Versand einer E-Mail –, müssen sie für Außenstehende unlesbar sein.

Parallel dazu darf man den physischen Schutz nicht vergessen. Ob es die klassische Karteikarte im Schrank ist oder der USB-Stick mit Backups: Beides muss sicher weggeschlossen werden, um Diebstahl oder neugierigen Blicken vorzubeugen. 

Zu guter Letzt steht und fällt alles mit der Technik: Ein kritischer Software-Check ist unumgänglich. Die genutzte Zahnarztsoftware muss von Haus aus so programmiert sein, dass sie alle Anforderungen der DSGVO erfüllt. Nur so können Sie sich im hektischen Praxisalltag darauf verlassen, dass die Technik im Hintergrund die rechtlichen Leitplanken einhält.

Medizinische Kleidung mit Stethoskop und Blutdruckmessgerät

Kommunikation und Alltag in der Praxis

Ein kritischer Punkt in jeder Praxis ist die tägliche Kommunikation. Es geht dabei um mehr als nur den Austausch von Terminen; es geht um den Schutz privater Gesundheitsdaten und persönlicher Kontaktinfos. Das beginnt schon am Empfang: Gespräche am Empfang müssen so diskret geführt werden, dass unbefugte Dritte sie nicht mithören können.

Auch bei der digitalen Kommunikation sollten wir den Patientenkomfort mit Sicherheit vereinen. Während WhatsApp im privaten Bereich Standard ist, ist es für die Praxis aufgrund von Datenschutzbedenken oft ein schwieriges Pflaster. Setzen Sie stattdessen lieber auf spezialisierte, DSGVO-konforme Praxis-Messenger oder professionelle SMS-Dienste. Diese sind nicht nur verschlüsselt, sondern bieten Ihnen auch rechtliche Sicherheit, sofern Sie vorab die explizite Einwilligung Ihrer Patienten eingeholt haben.

Wenn sensible Dokumente wie Röntgenbilder die Praxis per E-Mail verlassen, ist eine Verschlüsselung unumgänglich, damit die Daten nur dort ankommen, wo sie hingehören. Und weil Datenschutz Teamsache ist, wird die gemeinsame Verantwortung durch eine schriftliche Verschwiegenheitsverpflichtung für jedes Teammitglied offiziell besiegelt.

Dokumentation und Risikomanagement

Ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten ist für Zahnarztpraxen unverzichtbar, um alle Prozesse der Patientendatenverarbeitung zu dokumentieren. Die Datenschutzbehörde kann so jederzeit prüfen, ob die Praxis ihren Dokumentationspflichten nachkommt. Ein effektives Datenschutzmanagement nutzt hierfür oft Arbeitshilfen, Formulare und Erläuterungen der Zahnärztekammer.

Die Einführung neuer Technologien ist ein typisches Beispiel dafür, wann eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) erforderlich sein kann. Das klingt kompliziert, bedeutet aber eigentlich nur: Bevor ein neues System live geht, klopfen wir es systematisch auf mögliche Risiken für die Patientenrechte ab und legen direkt fest, wie wir diese minimieren. Durch regelmäßige Checks – egal ob intern im Team oder durch einen externen DSB – stellen Sie sicher, dass Ihr Schutzschild auch auf Dauer keine Risse bekommt.

Die Zahnärztekammer: Ihr Rückhalt in Datenschutzfragen

Oft wird unterschätzt, wie viel Rückenwind die Zahnärztekammer beim Thema Datenschutz eigentlich gibt. Dabei müssen Zahnärzte das Rad nicht jedes Mal neu erfinden: Egal ob in Nordrhein-Westfalen, Bayern oder Berlin – die Kammern unterstützen ihre Mitglieder mit einer ganzen Palette an praktischen Arbeitshilfen, Vorlagen und Formularen.

Das Angebot reicht vom Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten bis hin zu rechtssicheren Mustern für den AVV. Ein regelmäßiger Klick auf die Seite Ihrer zuständigen Kammer lohnt sich definitiv, da die Unterlagen bei gesetzlichen Änderungen meist zügig aktualisiert werden. Wer diese fertigen Ressourcen nutzt, spart sich nicht nur mühsame Eigenrecherchen, sondern hat im Falle einer Prüfung durch die Datenschutzbehörde sofort die passenden Nachweise zur Hand. Es ist schlichtweg der effizienteste Weg, die komplexen Vorschriften soweit möglich rechtssicher in den Griff zu bekommen.

Blutdruckmessgerät für medizinische Untersuchung

Patientenrechte: Auskunft und Löschung

Die DSGVO räumt Patientinnen und Patienten weitreichende Rechte hinsichtlich der Verarbeitung ihrer persönlichen Daten ein. Dabei ist ein lückenloses Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (VVT) unverzichtbar. Es dient gegenüber der Aufsichtsbehörde als Nachweis, dass Sie Ihre Prozesse im Griff haben.

Als Praxis müssen Sie Prozesse etablieren, um u.a. folgende Betroffenenrechte innerhalb eines Monats zu beantworten:

  1. Recht auf Auskunft: Patienten haben ein Auskunftsrecht und ein Recht auf Löschung ihrer Daten, sofern keine Aufbewahrungspflicht besteht.
  2. Recht auf Berichtigung fehlerhafter Informationen.
  3. Recht auf Löschung, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

Fazit 

Sicheres Datenmanagement ist keine Aufgabe, die man einmal erledigt und dann zu den Akten legt. Es ist ein fortlaufender Prozess, der Ihre Praxis jeden Tag begleitet. Die Basis bilden der technische Schutz (TOMs), saubere Verträge (AVV) und die korrekte Benennung eines Datenschutzbeauftragten unter Berücksichtigung der DSK-Vorgaben und vor allem ein Team, das durch regelmäßige Schulungen Routine im Umgang mit sensiblen Daten entwickelt.

Wir befinden uns mitten in einer digitalen Entwicklung, die klare Leitplanken erfordert. Seit April 2021 gibt die IT-Sicherheitsrichtlinie (§ 75b SGB V) den technischen Standard vor, und mit der flächendeckenden Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) ab Oktober 2025 ist die Digitalisierung endgültig im Praxisalltag angekommen.

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Wer das Prinzip der Datensparsamkeit ernst nimmt, schützt seine Praxis vor weit mehr als nur den oft zitierten Bußgeldern, die im Extremfall bis zu 10 Millionen Euro oder 2 % des Umsatzes erreichen können. Viel entscheidender ist: Durch transparente Prozesse und eine professionelle Begleitung sichern Sie sich die Souveränität im Praxisalltag und bewahren das Wichtigste, was Sie haben – das uneingeschränkte Vertrauen Ihrer Patienten.

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Datenschutzbeauftragter Christoph Scholze
Fachanwalt für IT-Recht (Informationstechnologierecht)
Anwaltschaft ruht
AID24 Datenschutz | RA Scholze

TÜV geprüfter Datenschutzbeauftragter (DSB)
IHK geprüfter Informationssicherheitsbeauftrager (ISB)
Lehrbeauftragter Dozent bei der Thüringer Verwaltungsschule (TVS)
Tel.: +49 611 89060871

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