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NIMROD Rechtsanwälte aus Berlin

Abmahnung von NIMROD Rechtsanwälte aus Berlin

Die AID24-Rechtsanwaltskanzlei hat viele Abmahnungen der NIMROD Rechtsanwälte Bockslaff Scheffen erhalten.

Die Kanzlei Nimrod, eine erfahrene Abmahn- und Anwaltskanzlei im Bereich Filesharing und Urheberrecht, unterstützt regelmäßig Mandanten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche. Die Kanzlei änderte im Jahr 2016 ihren Namen in NIMROD Rechtsanwälte Bockslaff Strahmann. Zur Zeit (Stand Juni 2021) trägt die Kanzlei den Namen NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Kupferberg GbR. Die Kanzlei befindet sich in der Emser Straße 9, 10719 Berlin. Die Kanzlei selbst gibt an, sich auf die Beratung von Unternehmen der Medienbranche zu spezialisieren. Sie vertritt unserer Ansicht vor allem Entwickler und Publisher von Software und Computerspielen, insbesondere in urheberrechtlichen Angelegenheiten.

Brief Abmahnung Urheberrecht Urheberrechtsverletzung

Zu den Mandanten und der Mandantschaft der Kanzlei Nimrod zählen namhafte Spielehersteller wie Astragon, Daedalic und AEROSOFT, die als typische Auftraggeber auftreten. Die Abmahnungen von Nimrod sind standardisiert und enthalten oft ähnliche Formulierungen. Nimrod versendet Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen, insbesondere im Zusammenhang mit illegalem Filesharing von Computerspielen (z.B. PC-Spiele über BitTorrent im Internet). In den Abmahnschreiben tauchen häufig die Namen Frederik Bockslaff und Jacob Scheffen als verantwortliche Juristen auf. Die Abmahnkanzlei Nimrod nutzt im Rahmen eines

 Auskunftsverfahrens Daten wie IP-Adresse und E-Mail-Adresse, um die Identität des Anschlussinhabers zu ermitteln. Betroffene, die eine Nimrod Abmahnung erhalten, benötigen in der Regel rechtliche Unterstützung, da ihnen vorgeworfen wird, ein Computerspiel über eine Tauschbörse im Internet illegal geteilt zu haben. Nach Erhalt einer Nimrod Abmahnung sollten alle relevanten Fragen und die gesamte Sache mit einem spezialisierten Anwalt geklärt werden, damit nichts übersehen wird. Es ist wichtig, nach Erhalt einer Nimrod Abmahnung nicht vorschnell zu handeln, sondern alles sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls ein Erstgespräch oder eine Erstberatung in Anspruch zu nehmen.

In den vorliegenden Abmahnschreiben gibt die Kanzlei jeweils an, im Namen einer Gesellschaft zu handeln, wobei den folgenden Gesellschaften jeweils die ihnen nachstehenden Werke zugeordnet werden:

Astragon Software GmbH
  • Landwirtschaftssimulator 2013 (Computerspiel),
  • Landwirtschaftssimulator 2011 (Computerspiel),
  • Bus Simulator 2012 (Computerspiel).

Was ist typischerweise Inhalt einer Abmahnung von NIMROD Rechtsanwälte?

Die Abmahnschreiben (Schreiben) der Kanzlei Nimrod, die vorliegen, basieren jeweils auf dem Vorwurf des „Filesharings“. Ein derartiges Schreiben zu erhalten, ist ein Anlass, die Abmahnung unbedingt ernsthaft in Erwägung zu ziehen. Denn meist sind die Reaktionsfristen sehr kurz und eine Nichtreaktion kann erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen. Filesharing bezeichnet das kostenfreie Herunterladen und Verbreiten von Dateien durch Nutzer auf Internettauschbörsen, die urheberrechtlich geschütztes Material enthalten. Die Abmahnung wird meist mit dem vermeintlichen Filesharing eines Computerspiels begründet, wobei die rechtlichen Aspekte des Urheberrechts kompliziert sind.

Brief Abmahnung Markenrecht Urheberrecht

Gefordert wird in der Regel die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Vergleichsbetrags, der häufig Anwaltskosten und Schadensersatz umfasst. Die Anwaltskosten sind dabei ein wesentlicher Bestandteil der Forderung und können sich aus einem hohen Gegenstandswert ergeben. Die Abmahnung von Nimrod ist rechtlich bindend und stellt keine Fake-Abmahnung dar.

Wer nicht schnell genug reagiert, kämpft gegen ein rechtliches Standardverfahren (einstweilige Verfügung) und deutlich höhere Kosten. Die Unterlassungserklärung sollte nicht übereilt unterzeichnet werden , da sie viel Geld erfordert, insbesondere wenn es eine wiederholte Verletzung gibt kann dies zu einer Schadensersatzforderung von bis zu 5.000 Euro führen. Eine spezifische Unterlassungserklärung kann auch langfristige rechtliche und finanzielle Folgen haben , da sie eine dauerhafte vertragliche Verpflichtung darstellt.

Die in der Abmahnung genannte IP-Adresse kann aufgrund ihrer Dynamik von der aktuellen IP-Adresse abweichen. Nimrods Forderungen sind eventuell rechtlich anfechtbar, vor allem wenn die Vorwürfe falsch oder die Forderungen unverhältnismäßig sind. Im Zuge einer Erstberatung oder eines Erstgesprächs kann ein Anwalt mit Spezialisierung auf dem entsprechenden Gebiet dabei helfen, die Ansprüche zu prüfen, eine Verhandlung über die Höhe des geforderten Schadensersatzes zu führen und eine optimale Verteidigungsstrategie auszuarbeiten.

 

Abmahnung wegen Filesharings eines Computerspiels – besteht ein Unterlassungsanspruch?

Zunächst soll ein Unterlassungsanspruch gemäß 97 I UrhG geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass das Urheberrecht oder ein im UrhG geregeltes Leistungsschutzrecht betroffen ist.

Laut 1 I UrhG sind Erzeugnisse aus Literatur, Wissenschaft und Kunst urheberrechtlich geschützt. Dazu zählen gemäß 2 I UrhG insbesondere Filme (Nr. 4) und Computerprogramme (Nr. 1).

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Für Filmwerke besteht zudem leistungsschutzrechtlicher Schutz gemäß 88ff. UrhG. Zu Computerprogrammen, die gemäß § 69a UrhG besonderen Bestimmungen unterliegen, gehören auch Computerspiele.

Sofern sie nicht die gemäß § 2 II UrhG erforderliche Schöpfungshohe erreichen, sind sie gemäß § 69a UrhG geschützt:

Bezüglich der konkreten Ausgestaltung der Spielidee in dem Transportsimulationsspiel X ist es dem Kläger nicht gelungen, dazulegen, dass diese jenseits des durch § 69a UrhG vermittelten Schutzes schutzfähig ist und die gem. § 2 UrhG erforderliche schöpferische Eigenart und Gestaltungshöhe aufweist.

Der Kläger erklärt, das Spiel X sei eine komplexe Aufbau- und Wirtschaftssimulation, mit dem Ziel, eine wirtschaftlich tragfähige Verkehrsinfrastruktur zu erreichen, wobei die historische Entwicklung von etwa 1820 bis 2020 simuliert wird. Er verweist zusätzlich auf das Konzeptpapier zu X (Anlage K 1). Wie dem Konzeptpapier und insbesondere der darin enthaltenen „Vergleichstabelle“ zu entnehmen ist, waren ähnliche Spiele vor der Entwicklung von Spiel X erhältlich; die Umsetzung in 3D wurde laut Konzeptpapier bereits in anderen Spielen realisiert und gilt in diesem als „Selbstverständlichkeit“.

Das Fehlen von Rastervorgaben, die im damaligen Zeitpunkt bei vergleichbaren Spielen üblich waren, genügt nicht, um die Urheberrechtsschutzfähigkeit zu bejahen.

Wie sich aus dem Konzeptpapier ergibt, werden die Möglichkeiten der Spieler zur Interaktion innerhalb des Spielprogramms durch das Fehlen eines Kachelrasters lediglich erweitert; bei der Realisierung des Spielkonzepts unter Weglassung der rastermäßigen Beschränkungen handelt es sich offensichtlich um eine durch den Fortschritt der Rechentechnologie bedingte Erweiterung der Spieleoptionen durch eine entsprechende programmtechnische Umsetzung, die in der Praxis zahlreiche Schwierigkeiten aufgeworfen haben mag; eine kreative Gestaltung mit entsprechender schöpferischer Eigenart ist darin gleichwohl nicht zu sehen.

Im Übrigen war die in X verwirklichte Idee, die rastermäßigen Beschränkungen zugunsten einer beliebigen Anordnung von Objekten aufzugeben, nicht neu. Die weiteren, in dem Konzeptpapier als "Besonderheiten" bezeichneten Spielefunktionen und -eigenschaften aufgeführten Merkmale von X sind nicht geeignet, die Urheberrechtsschutzfähigkeit der mit X umgesetzten Spielidee zu belegen. Sie waren bereits zum damaligen Zeitpunkt bei ähnlichen Spielen vorhanden.

Brief Abmahnung Urheberrecht Urheberrechtsverletzung

Auch der Umstand, dass mit X ein Spiel geschaffen werden sollte, in dem die "offensichtlichen Mängel" der bereits existierenden Transportsimulationsspiele vermieden werden, begründet nicht die Urheberrechtsschutzfähigkeit des Spiels.

Im Gegenteil belegen die wiederholten Bezugnahmen des Konzeptpapiers auf vorbekannte Spielkonzepte und -gestaltungen, dass bei der Schaffung von X auf einem im Wesentlichen vorhandenen Formen- und Gestaltungsrahmen zurückgegriffen wurde. Auch hinsichtlich der in X umgesetzten Idee zur Verwendung einer "Ich-Perspektive" kommt ein Urheberrechtsschutz nicht in Betracht, denn mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die programmtechnische Umsetzung der Idee in ein lauffähiges Programm einen handwerklichen, nicht aber einen schöpferisch-kreativen Akt darstellt. Im Übrigen behauptet der Beklagte zu 1) unwidersprochen, die Idee zur "Ich-Perspektive" stamme von ihm persönlich.

(…). Die Urheberrechtsschutzfähigkeit des Spiels X ist jedoch gemäß § 69a UrhG gegeben, da dem Spiel ein schutzfähiges Computerprogramm zugrunde liegt. Nach § 69a III UrhG werden Computerprogramme geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung der Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.

Da lediglich die Individualität Schutzvoraussetzung ist, erfolgt im Ergebnis bei Programmen ein urheberrechtlicher Schutz der "sog. kleinen Münze"- unter Individualität ist nicht zu verstehen, dass das Programm aus der Masse des Alltäglichen herausragen muss, vielmehr reicht eine "einfache" Individualität aus, sofern darin ein gewisses Mindestmaß an geistiger Schöpfung zu finden ist.“

Brief Abmahnung Urheberrecht Urheberrechtsverletzung


(LG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2007 - 12 O 345/02(link is external))

Weiterhin muss der Anspruchsinhaber Urheber oder Inhaber des Leistungsschutzrechts sein. Urheber ist gemäß § 7 UrhG der Schöpfer des Werks. Der Unterlassungsanspruch erfordert, dass eine Verletzungshandlung vorliegt, die in das geschützte Recht eingreift.

Beim Filesharing wird in die Verwertungsrechte des Vervielfältigungsrechts (§ 16 UrhG) beziehungsweise des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) eingegriffen. Dieser Eingriff ist nicht durch das Recht auf Privatkopie gemäß § 53 UrhG gerechtfertigt, da eine offensichtlich rechtswidrig zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.

Der Anspruchsgegner muss für die Rechtsverletzung verantwortlich sein. Es besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Inhaber des Anschlusses, dem die ermittelte IP-Adresse zugeordnet ist, Verantwortlicher ist. Will er diese Vermutung widerlegen, muss er substanziiert darlegen, auf welche weise es sonst zu der Rechtsverletzung gekommen sein kann (sekundäre Darlegungslast):

Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person die Rechtsverletzung zu verantworten hat. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen.“
(BGH, Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 121/08(link is external))

Schließlich muss auch Wiederholungsgefahr vorliegen. Diese Wiederholungsgefahr kann mit Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung behoben uns so dem Unterlassungsanspruch genüge getan werden.

„Strafbewehrt“ ist eine Unterlassungserklärung, wenn sich der Erklärende für den Fall einer Zuwiderhandlung zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe verpflichtet.

 

Filesharing-Abmahnung von NIMROD: Kann der Rechteinhaber Schadensersatz verlangen?

Ein zusätzlicher, neben der Unterlassungsmöglichkeit statuierter Anspruch ist der auf Schadensersatz nach § 97 II UrhG. Der Schadensersatz ist in der Tat „der Spiegel“ der Unterlassungsmöglichkeit. Unterschieden wird jedoch insbesondere dadurch, dass die Wiederholungsgefahr entfällt und dafür ein Verschulden des Anspruchsgegners hinzutreten muss. Dem Anspruchsgegner wird also Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen. Die Schadenshöhe ist je nach Betrachtungsweise unterschiedlich zu berechnen, im Falle des Filesharings wird jedoch regelmäßig auf den sog. „Entgangenen Gewinn“ in Form der „fiktiven Lizenzgebühr“ (§ 97 II 3 UrhG) abgestellt. Als Frage ist also zu verstehen, was der Anspruchsgegner für die Handlung zahlen musste, um sie lizenzrechtlich rechtfertigen zu können. Dazu ergaben sich unterschiedliche Gerichtsurteile, so dass die Beträge, die dem Filesharing von Filmen zugeschrieben werden, erheblich variieren.

Brief Abmahnung Markenrecht Urheberrecht
  • LG Hamburg (Urteil vom 18.03.2011 – 310 O 367/10): 1.000 €
  • LG Bochum (Urteil vom 18.03.2016 – I-5 S 165/15): 600 €
  • AG Hamburg (Urteil vom 26.01.2012 – 35a C 154/11): 250 €
  • AG Halle (Urteil vom 24.01.2009 – 95 C 3258/09) und AG Kiel (Urteil vom 30.01.2015 – 120 C 155/14): 100 €
  • LG Köln (Hinweisbeschluss vom 30.04.2014): nicht mehr als 50 €
  • AG Düsseldorf (Urteil vom 10.03.2015 – 57 C 8861/14): 20 % des Nettoverkaufspreises multipliziert mit der Zahl der Downloads

In der Praxis fordert die Kanzlei Nimrod in der Regel einen pauschalen Vergleichsbetrag von 850 Euro oder mehr, der sich aus Schadensersatz und Anwaltskosten zusammensetzt. Die Anwaltskosten ergeben sich dabei häufig aus einem hohen Gegenstandswert. Die Kosten für ein gerichtliches Verfahren können die ursprünglichen Forderungen von Nimrod erheblich übersteigen. Es ist wichtig, die in der Abmahnung gesetzten Fristen für die Zahlung und die Abgabe der Unterlassungserklärung genau einzuhalten, um rechtliche Nachteile zu vermeiden.

Zur Ermittlung der Höhe des Schadensersatzanspruchs beim Filesharing von Computerspielen:

Die Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG stützt sich darauf, dass der Ersatzanspruch des Nutzungsberechtigten auch auf dem Betrag der angemessenen Vergütung basieren kann, den der Verletzer an die Verwertung des verletzten Rechts hätte zahlen müssen, wenn er die Genehmigung zur Verwertung eingeholt hätte.

Hierzu ist der objektive Wert der Nutzberechtigung zu bestimmen, wobei es unerheblich ist, ob und in welchem Maße der Verletzer überhaupt bereit gewesen wäre, für seine Nutzungsakte eine Vergütung zu zahlen.

Wenn es – wie beim Filesharing – keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife gibt, dann muss der objektive Wert der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls geschätzt. (…). In Fällen des Filesharing von Musiktiteln hat sich in der Rechtsprechung eine höchstrichterlich akzeptierte Bemessung nach Faktoren etabliert (…). Der Bundesgerichtshof erkennt es als hinreichende Schätzgrundlage an, wenn der zum Zeitpunkt geltende verkehrsübliche Entgeltsatz (also der Preis für den legalen Download der Datei) mit einem Faktor multipliziert wird, der den möglichen Abrufen durch andere Mitglieder der Tauschbörsen entspricht. Für Musikstücke hat der Bundesgerichtshof die Schätzung eines Faktors von 400 als nicht unangemessen akzeptiert. [Es] bestehen nach dieser Auffassung aus technischer Sicht keine Hinderungsgründe, die Faktorrechtsprechung dem Grunde nach auch auf den Dateiaustausch von Computerspielen zu übertragen. (…). Die Klägerin hat nachvollziehbar dargestellt, dass das von ihr vertriebene Computerspiel mit erheblichem Kostenaufwand entwickelt, mit großem Aufwand vermarktet und deshalb schnell zu einem

Abmahnung Urheberrechtsverletzung Markenrechtsverletzung Brief und Schreiben

 Verkaufserfolg wurde. Der deutliche Abfall der Marktpreise nach wenigen Monaten spiegelt zugleich das große Interesse der angesprochenen Verkehrskreise am Erwerb des Spiels in den ersten Monaten nach Erscheinen wider und hat natürlich Auswirkungen auf die Anzahl von Downloads der Datei bzw. Dateifragmente während dieses Zeitraums und damit auch für deren illegale Vervielfältigung des Computerspiels im Folgezeitraum. Auch die Häufigkeit und Dauer der Verletzungshandlungen hat erheblichen Einfluss auf die illegale Verbreitung der Software und damit eine Schädigung der Rechteinhaberin, weil der Täter bei einem zeitlich längeren Angebot der Software auch einen deutlich größeren Kreis potentieller Nutzer erreicht, die der Rechteinhaberin als Käufer verloren gehen. Diese Gesichtspunkte, nämlich die Attraktivität und Aktualität des Programmes und die Anzahl und Dauer der ermittelten Verletzungshandlungen können dementsprechend als Parameter für eine Schadensschätzung herangezogen worden, weil sie Anhaltspunkte für die Anzahl möglicher Abrufe liefern. (…). Mit Blick auf die oben zitierte instanzgerichtliche Rechtsprechung und die dort entschiedenen Fallkonstellationen hält es der Senat für angemessen, den Schadensersatz bei häufigen und zeitlich umfangreichen Rechtsverletzungen, die durch eine größere zweistellige Zahl von Erfassungen dokumentiert sind – unabhängig von deren „Nähe“ zur Markteinführung – grundsätzlich mit dem 100 – fachen des Marktpreises zu bemessen.*Andere Rechtsverstöße, die erst nach der o.g. Markteinführungsphase begonnen haben und nicht mit einer so großen Zahl von Erfassungen dokumentiert wurden oder Rechtsverletzungen innerhalb des Markteinführungszeitraums, die nur in Einzelfällen ermittelt werden konnten, sollten dagegen in der Regel zu einem Schadensersatz in Höhe des 50 – fachen des Marktpreises führen. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass in Ausnahmefällen bei sehr geringfügig zu bewertenden Rechtsverletzungen ein noch darunterliegender Multiplikationsfaktor angesetzt werden kann.“(OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.03.2020 - 11 U 44/19(link is external))*

Die von Nimrod geforderte Unterlassungserklärung kann erhebliche finanzielle Folgen haben, insbesondere bei Folgeverstößen: Ein erneuter Verstoß nach Abgabe der Unterlassungserklärung kann zu einer Vertragsstrafe von bis zu 5.000 Euro führen.

 

Widerlegung der tatsächlichen Vermutung bei Filesharing-Abmahnungen

Wer eine Abmahnung von Nimrod Rechtsanwälte wegen angeblichen Filesharings erhalten hat, sieht sich häufig mit der sogenannten tatsächlichen Vermutung konfrontiert: Die Kanzlei Nimrod geht davon aus, dass der Inhaber des Internetanschlusses auch für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist. Doch diese Annahme ist nicht unumstößlich – sie kann im Rahmen der Verteidigung gezielt widerlegt werden.

Im Zentrum steht dabei die sogenannte sekundäre Darlegungslast. Das bedeutet: Der Anschlussinhaber muss im Rahmen der Verteidigung nachvollziehbar darlegen, dass er selbst die behauptete Urheberrechtsverletzung – etwa das Filesharing eines PC-Spiels wie Railway Empire 2 oder Tropico 6 – nicht begangen hat.

Abmahnung Urheberrecht Brief Schreiben

Wichtig ist, dass diese Angaben konkret und glaubhaft sind. Pauschale Behauptungen reichen in der Regel nicht aus, um die tatsächliche Vermutung zu entkräften. Ein spezialisierter Anwalt für Urheberrecht und Filesharing-Abmahnungen kann hier wertvolle Unterstützung leisten: Er prüft die individuelle Sachlage, hilft bei der Zusammenstellung der notwendigen Informationen und entwickelt eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie.

In​‍​‌‍​‍‌ vielen Fällen ist es sogar besser, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.

Diese sichert die Rechte des Anschlussinhabers, ohne dass dieser ein Schuldeingeständnis macht, und kann helfen, das Risiko von weiteren Forderungen zu verringern. Auch in solchem Fall ist es sinnvoll, einen Anwalt zu konsultieren, um eventuelle Formfehler zu verhindern und die Interessen des Betroffenen bestmöglich zu ​‍​‌‍​‍‌vertreten. 

Gerade bei Abmahnungen im Auftrag namhafter Spielehersteller wie der Kalypso Media Group GmbH, Astragon Sales Services GmbH oder Daedalic Entertainment ist es wichtig, die individuellen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Kanzlei Nimrod Rechtsanwälte agiert im Auftrag dieser Unternehmen und fordert häufig hohe Summen sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Eine professionelle Verteidigung kann helfen, unberechtigte Forderungen abzuwehren und die eigenen Rechte zu schützen.

Abschließend gilt: Lassen Sie sich von einer Abmahnung von Nimrod nicht in Panik versetzen. Bewahren Sie Ruhe, reagieren Sie nicht vorschnell und holen Sie sich rechtzeitig anwaltliche Unterstützung. So können Sie Ihre Rechte wahren und die bestmögliche Verteidigung gegen die Vorwürfe der Kanzlei Nimrod sicherstellen.

 

Fazit zu Abmahnschreiben von NIMROD RECHTSANWÄLTE

Im Falle einer Abmahnung der Kanzlei NIMROD ist es wichtig, Ruhe zu bewahren. Betroffene, die eine Nimrod Abmahnung erhalten, sollten alle relevanten Fragen und die gesamte Sache mit einer spezialisierten Anwaltskanzlei oder Abmahnkanzlei klären, um nichts zu übersehen. Keinesfalls sollte vorschnell eine Unterlassungserklärung abgegeben oder durch Geldzahlung das „Vergleichsangebot“ angenommen werden, da dies rechtliche Nachteile mit sich bringen kann.

Es wird dringend empfohlen, so schnell wie möglich auf einen im IT- und Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt bzw. Fachmann zu treffen und suggerieren, um die Abmahnung zu beleuchten. Für die Rechtslage im Internet, besonders E-Mail oder IP-Adresse, ist das Gesetzt sehr verworren. Nach einer Nimrod Abmahnung sollte alles genau analysiert und überdacht sein, einfach handeln sollte man nicht. In den Fällen handelt sich einen Rechtsbeistand wegen Als soll nur in Angriff genommen werden.

Urheberrecht Abmahnung Brief Schreiben

Möglicherweise ist der Adressat der Abmahnung gar nicht für die Rechtsverletzung verantwortlich.

Sollte dies doch der Fall sein, lässt sich die zu leistende Zahlung häufig dennoch deutlich reduzieren. Außerdem besteht so die Möglichkeit, eine modifizierte – den Einzelfall und die Interessen des Abgemahnten berücksichtigende – Abmahnung zu formulieren.

 

 

Wie können Betroffene reagieren?

  1. Bleiben Sie ruhig!
  2. Notieren und beachten Sie eventuell gesetzte Fristen.
  3. Holen Sie unverzüglich bei einem Rechtsanwalt, beispielsweise einem Anwalt mit Schwerpunkt im IT-Recht, Rechtsrat ein; Im optimalen Fall noch vor Ablauf der gesetzten Frist.

Eine rechtzeitige juristische Beratung vor einem eventuellen Fristablauf und vor der Abgabe einer Unterlassungserklärung, ist anzuraten, da man sich möglicherweise, was im jeweiligen Einzelfall zu prüfen ist, mit der Abgabe einer eventuell geforderten Unterlassungserklärung über Jahre hinweg bindet.

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