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Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument

Sasse & Partner Rechtsanwälte aus Hamburg und Berlin

Abmahnung von Sasse & Partner bzw. Gutsch & Schlegel bzw. SLB Partner

Der AID24 Rechtsanwaltskanzlei liegen Abmahnungen der Kanzlei Sasse & Partner Rechtsanwälte vor.

 

Trennung und Umfirmierung: Wer ist Sasse & Partner jetzt?

Sasse & Partner war eine auf Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts spezialisierte Kanzlei mit Standorten in Hamburg und Berlin. 2016 löste sich die Kanzlei Sasse & Partner auf. Daraus hervor gingen

  • die Kanzlei Sasse, Bachelin und Lichtenhahn (SLB) Rechtsanwälte (Alexanderstraße 9, 10178 Berlin und München) sowie
  • die Kanzlei Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte, welche die ehemalige Hamburger Niederlassung von Sasse & Partner übernahm (Neumühlen 17, 22762 Hamburg).

Von Sasse & Partner verschickte Abmahnungen werden dadurch nicht nichtig oder unwirksam. Es ist davon auszugehen, dass die Nachfolgekanzleien die Abmahntätigkeit fortsetzen. Sasse & Partner gab in den Abmahnungen an, im Auftrag einer Gesellschaft zu handeln. Dabei wurden den folgenden Gesellschaften die jeweils angegebenen Werke zugeordnet:

WVG Medien GmbH
  • The walking Dead, Staffel 2, Folge 12 (Film),
  • The walking Dead, Staffel 3, Folge 1 (Film),
  • The walking Dead, Staffel 3, Folge 8 (Film),
  • The walking Dead, Staffel 3, Folge 10 (Film),
  • The walking Dead, Staffel 4, Folge 3 (Film),
  • The walking Dead, Staffel 4, Folge 4 (Film),
  • The Walking Dead, Staffel 4, Folge 8 (Film),
  • The walking Dead, Staffel 4, Folge 10 (Film).

Was beinhaltet ein Abmahnschreiben von Sasse & Partner?

Die Abmahnungen machen typischerweise eine Urheberrechtsverletzung durch sogenanntes Filesharing geltend. Beim Filesharing werden auf „Tauschbörsen“ im Internet Dateien mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt sowohl hoch- als auch heruntergeladen. Durch diese Praxis werden kostenpflichtige Inhalte illegaler weise kostenfrei geteilt. Die Abmahnschreiben fordern die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Pauschalbetrages. In den der AID24 Rechtsanwaltskanzlei vorliegenden Fällen betrug dieser Pauschalbetrag jeweils 800 €.

Was sind die Voraussetzungen einer Urheberrechtsverletzung? Auf welche Grundlage stützen sich die geltend gemachten Forderungen?

Die Forderungen stützen sich auf den Unterlassungsanspruch gemäß § 97 I UrhG und den Schadensersatzanspruch gemäß § 97 II UrhG. § 97 UrhG ist die zentrale Anspruchsnorm des Urheberrechts.

Zu seinen Voraussetzungen gehört zunächst, dass das Urheberrecht oder ein im Urhebergesetz geregelten Leistungsschutzrecht betroffen ist. Ein Urheberrecht besteht zugunsten des Schöpfers eines Werks (§ 7 UrhG). In Betracht kommen Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst (§ 1 UrhG). Erfasst sind insbesondere die geschützten Werke gemäß § 2 UrhG wie Sprachwerke, Werke der Musik oder Filmwerke. Für Filmwerke besteht gemäß §§ 88 ff. UrhG zudem ein besonderes Leistungsschutzrecht. Der urheberrechtliche Werkbegriff erfordert, dass eine persönliche geistige Schöpfung vorliegt (§ 2 II UrhG). Der Anspruchsinhaber muss Urheber oder Inhaber des Leistungsschutzrechts sein.

Die Kernvoraussetzung ist das Vorliegen einer nicht gerechtfertigten Verletzungshandlung, welche das Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 12 ff. UrhG), ein Verwertungsrecht (§§ 15 ff. UrhG) oder die Verwertungsbefugnisse eines Leistungsschutzrechts betrifft. Da Verwertungsrecht die wirtschaftliche Nutzung des Urheber- oder Leistungsschutzrechts betreffen, ist in der Regel die Verletzung eines Verwertungsrechts Gegenstand einer Abmahnung. Beim Filesharing liegt regelmäßig ein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) vor. Das gilt selbst dann, wenn nur Teile des Werks betroffen sind:

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 II UrhG in Verbindung mit §§ 19a, 94 I 1 UrhG nicht verneint werden. In der Revisionsinstanz ist mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass die Klägerin Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Film „Konferenz der Tiere 3 D“ ist, dieser Film urheberrechtsschutzfähig ist und der Beklagte in dem von der Klägerin dargelegten Zeitraum über seinen Internetanschluss dem genannten Film zuzuordnende Datenpakete zum Herunterladen angeboten hat. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, eine Haftung des Beklagten nach 97 II UrhG bestehe nicht. Das Berufungsgericht hat angenommen, aus dem Vorbringen der Klägerin ergebe sich nicht, dass über den Internetanschluss des Beklagten eine lauffähige Version des Films oder eines Teils davon zum Herunterladen angeboten worden sei. Dies sei für die Geltendmachung von urheber- und leistungsschutzrechtlichen Ansprüchen jedoch erforderlich. Eine nur teilweise zur Verfügung gestellte Datei sei regelmäßig nicht lauffähig und konsumierbar, weshalb es sich nicht um eine Nutzung des geschützten Werks oder seiner Teile handele, sondern lediglich um „Datenmüll“. Die Klägerin habe nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass diese Dateifragmente zumindest auch im Sinne des § 11 UrhG nutzbare Werkteile enthielten. Dasselbe gelte für das Leistungsschutzrecht des Filmherstellers, weil dieser nicht in stärkerem Umfang geschützt werden könne als der Urheber des Films. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach § 97 II UrhG ist, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich sowie vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die Klägerin hat ihre Klage auf eine Verletzung ihrer ausschließlichen Verwertungsrechte gemäß § 94 I 1 UrhG und damit auf ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht gestützt. Nach dieser Bestimmung hat der Filmhersteller das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Das Anbieten von Musikstücken oder Filmwerken mittels eines Filesharing-Programms in sogenannten „Peer-to-Peer“-Netzwerken im Internet verletzt das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Leistungsschutzberechtigten. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nicht verneint werden. Dies gilt einmal dann, wenn auch Dateifragmente dem Leistungsschutzrecht des Filmherstellers nach § 94 f. UrhG unterliegen, jedenfalls aber deshalb, weil eine mittäterschaftliche Haftung des Beklagten für die öffentliche Zugänglichmachung des Gesamtwerks über die Internettauschbörse in Betracht kommt. Nach Auffassung des Senats kann das angegriffene Urteil schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Werkqualität der im Wege des Filesharing zum Herunterladen angebotenen Datenpakete im Sinne des § 2 I Nr. 6 UrhG keine Voraussetzung für den Leistungsschutz des Filmherstellers nach § 94 I 1 UrhG ist.“
(BGH, 06.12.2017 – I ZR 186/16)

Eine Rechtfertigung des Eingriffs kann durch vertragliche oder gesetzliche Lizenzen erfolgen. Gemäß § 53 UrhG besteht ein Recht auf Privatkopie. Dies setzt allerdings voraus, dass keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wurde. Bei Filesharing-Fällen trifft das nicht zu.

Darüber hinaus muss der Anspruchsgegner die Rechtsverletzung zu verantworten haben. Schließlich erfordert der Unterlassungsanspruch gemäß § 97 I UrhG eine Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr kann durch die Abgabe einer strafbewehrten – also für den Fall des Zuwiderhandelns die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe versprechenden – Unterlassungserklärung beseitigt werden. Der Schadensersatzanspruch gemäß § 97 II UrhG erfordert statt einer Wiederholungsgefahr ein Verschulden des Anspruchsgegners in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit.

Wie bestimmt sich die Höhe des Schadensersatzanspruchs? Welche Höhe ist bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing angemessen?

Dem Anspruchsinhaber stehen gemäß § 97 II UrhG dreierlei Optionen der Wahl zur Verfügung, nach denen die Höhe des Schadensersatzanspruchs bestimmt werden kann. Zunächst kann er auf einen ihm selbst unmittelbar entstandenen Schaden abstellen. Alternativ kann er den Gewinn verlangen, den der Anspruchsgegner mit seiner Rechtsverletzung erzielt hat (Gewinnerabschöpfung). Des Weiteren, kann im Wege der sogenannten Lizenzanalogie vorgegangen werden: Die Schadenshöhe bestimmt sich nach der Summe, die der Verletzer hätte aufbringen müssen, um die Erlaubnis zur Vornahme der rechtsverletzenden Handlung zu erwerben (fiktive Lizenzanalogie). In Filesharing-Fällen wird in der Regel diese dritte Option gewählt.

Die von Sasse & Partner vertretenen Gesellschaften sind weit überwiegend in der Filmbranche tätig. Die von der Rechtsprechung für den illegalen Upload eines Films veranschlagten Schadensersatzsummen unterscheiden sich zum Teil erheblich:

  • LG Hamburg (Urteil vom 18.03.2011 – 310 O 367/10): 1.000 €
  • LG Bochum (Urteil vom 18.03.2016 – I-5 S 165/15): 600 €
  • AG Hamburg (Urteil vom 26.01.2012 – 35a C 154/11): 250 €7
  • AG Halle (Urteil vom 24.01.2009 – 95 C 3258/09) und AG Kiel (Urteil vom 30.01.2015 – 120 C 155/14): 100 €
  • LG Köln (Hinweisbeschluss vom 30.04.2014): nicht mehr als 50 €
  • AG Düsseldorf (Urteil vom 10.03.2015 – 57 C 8861/14): 20 % des Nettoverkaufspreises multipliziert mit der Zahl der Downloads

Wer ist Verantwortlicher? Wer haftet für die geltend gemachte Rechtverletzung?

Häufig kommt es vor, dass der Adressat einer Abmahnung die vorgeworfene Rechtsverletzung gar nicht selbst begangen hat. Daher stellt sich oft die Frage, wen diesbezüglich die Beweislast trifft. Grundsätzlich muss im Zivilprozess jede Partei die Umstände darlegen und beweisen, die für sie günstig sind. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass dem Rechteinhaber keine über den Auskunftsanspruch gegen den Provider der fraglichen IP-Adresse hinaus gehende Ermittlungsmöglichkeiten zustehen. Daher besteht zu seinen Gunsten eine tatsächliche Vermutung, dass der Inhaber der IP-Adresse, über welche die Rechtsverletzung vorgenommen wurde, auch der Verantwortliche ist. Will der Abmahngegner dies bestreiten, so trifft ihn eine sekundäre Darlegungslast. Der Anschlussinhaber muss substanziiert dazu vortragen, wie es sonst zu der Rechtsverletzung gekommen sein kann, um dem Rechteinhaber die Möglichkeit zur Weiterverfolgung seiner Interessen zu verschaffen:

Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls, welche andere Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zu Mitteilungen verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt dabei nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Tut er das nicht, bleibt es bei der Vermutung seiner Täterschaft.“
(LG Berlin, Urteil vom 29.06.2018 – 15 O 440/17)

Fazit zur Abmahnung von Sasse & Partner /SLB/ Gutsch & Schlegel

Im Falle des Vorliegens einer solchen Abmahnung gilt es, ruhig zu bleiben und keine übereilten Entscheidungen zu treffen. Keinesfalls sollte vorschnell eine Unterlassungserklärung abgegeben oder die „Vergleichspauschale“ bezahlt werden. Es ist gut möglich, dass die Möglichkeit besteht, eine Geldzahlung aufgrund der Abmahnung zu vermeiden oder wenigstens deutlich zu reduzieren. Es ist daher empfehlenswert, möglichst zeitnah einen auf Urheber-, IT-, und Medienrecht spezialisierten Fachanwalt zu kontaktieren. Ein Rechtsanwalt kann darüber hinaus ein die Interessen des Abgemahnten berücksichtigende und auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene modifizierte Unterlassungserklärung verfassen, die dennoch geeignet ist, einen etwaigen Unterlassungsanspruch zu beseitigen.

Wie können Betroffene reagieren?

  1. Bleiben Sie ruhig!
  2. Notieren und beachten Sie eventuell gesetzte Fristen.
  3. Holen Sie unverzüglich bei einem Rechtsanwalt, beispielsweise einem Anwalt mit Schwerpunkt im IT-Recht, Rechtsrat ein; Im optimalen Fall noch vor Ablauf der gesetzten Frist.

Eine rechtzeitige juristische Beratung vor einem eventuellen Fristablauf und vor der Abgabe einer Unterlassungserklärung, ist anzuraten, da man sich möglicherweise, was im jeweiligen Einzelfall zu prüfen ist, mit der Abgabe einer eventuell geforderten Unterlassungserklärung über Jahre hinweg bindet.

Was Ihnen die AID24 Rechtsanwaltskanzlei bietet

  • Die AID24 Rechtsanwaltskanzlei ist für Sie 24h* - täglich (*soweit technisch verfügbar) telefonisch unter der Rufnummer +49 611 89060871 erreichbar.
  • Besonders vertiefte Kenntnisse im IT-Recht, insbesondere im Marken- und Urheberrecht.
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  • Technisches Know-how im Bezug auf die Eruierung etwaiger technischer Hintergründe durch enge Zusammenarbeit mit IT-Fachleuten.
  • Als Service der AID24 Rechtsanwaltskanzlei wird Ihnen in Abmahnverfahren eine kostenfreie Ersteinschätzung per Telefon angeboten, welche jedoch vom Beratungsinhalt und -umfang keine vollständige Erstberatung darstellt.

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