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Rechtsanwalt Medienrecht: Hilfe bei Urheberrecht & Abmahnung

Urheberrecht ist neben dem Medienrecht auch Teil des IT-Rechts - die Rechtsanwaltskanzlei berät zu folgenden Punkten in Wiesbaden Erfurt oder Frankfurt am Main auch gern persönlich vor Ort: 

  • Verteidigung gegen Tauschbörsenabmahnungen mit Bezug zum Urheberrecht im Internet bezüglich (il-)legalen Down- und Uploads 

  • Verlagsrecht z.B. Erstellung von Designverträgen, Filmlizenzverträgen, Musiklizenzverträgen (unter Berücksichtigung des Urheberrechts)
  • Überarbeitung oder Erstellung von AGBs für Designer, Filmproduzenten, Musikproduzenten insbesondere zum Urheberrecht

  • Verlagsrecht z.B. Beratung zur Verwertung, Wiedergabe, Umgestaltung, freier Benutzung, Einräumung von Nutzungsrechten und Urheberpersönlichkeitsrechten

  • Vertragsgestaltung hinsichtlich des Urheberrechtes bzw. Verlagsrecht

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Urheberrecht bzw. Medienrecht ist Teil vom IT-Recht. Was genau bedeutet das Urheberrecht oder Medienrecht? 

Als Urheberrecht wird sowohl die eigene Rechtsposition eines Urhebers als auch das entsprechende Rechtsgebiet bezeichnet. Im Recht Deutschland wird vor allem das Urheberrechtsgesetz festgelegt. 

Zudem sind die Regeln, welche sich aus dem Recht der Europäischen Union (EU) oder dem internationalen Abkommen sich ergeben, zu beachten. Besonders das Recht der EU bestimmt oft, wie das Urheberrecht bzw. das Verlagsrecht in Deutschland auszusehen hat. Daher muss das EU-Recht vor allem dann berücksichtigt werden, die Bedeutung der deutschen Normen ermittelt werden soll (sogenannte europarechtskonforme Auslegung).

Urheberrecht & Medienrecht: Verträge rechtssicher gestalten

Ohne ein fundiertes Urhebervertragsrecht geht in der Praxis wenig: Es bildet das Rückgrat für alle Abmachungen

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 zwischen Schöpfern und Verwertern. Im Grunde dient es als verbindlicher Leitfaden, um die Interessen beider Seiten fair auszutarieren. Das Herzstück sind dabei die Lizenzverträge. Über diese Vereinbarungen wird präzise geregelt, wie und in welchem Umfang Dritte ein Werk nutzen dürfen –ganz egal, ob es um eine rein private Verwendung oder eine groß angelegte kommerzielle Vermarktung geht.

Urheber- und Medienrecht für Kreative: Schutz durch Verträge

Im Rahmen des Urhebervertragsrechts sind klare Vereinbarungen von einer sehr großen Bedeutung. Diese sollten die Art den Umfang die Vergütung für die Nutzung sowie die Dauer des Vertrages festlegen. 

Ein Fachanwalt der auf das Urhebervertragsrecht spezialisiert ist kann Urhebern helfen faire Bedingungen auszuhandeln und sicherstellen dass ihre Rechte gewahrt bleiben. Das Urhebervertragsrecht sieht vor dass die Interessen des Urhebers in angemessener Weise berücksichtigt werden. 

Beispielsweise können Klauseln die eine pauschale Abtretung aller Rechte an einem Werk vorsehen als unangemessen erachtet werden wenn sie die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers benachteiligen. 

In Anschluss dessen ist es wichtig die rechtlichen Rahmenbedingungen zu verstehen die mit der Lizenzierung von Inhalten verbunden ist. Es sollte den Urheber klar sein welche Rechte sie einräumen und welche Rechte sie behalten wollen.

Eine genaue und umfassende Beratung durch einen Fachanwalt der Aid24 Rechtsanwaltskanzlei ist hier unerlässlich um rechtliche Schwachstellen zu vermeiden. Insgesamt ist das Urhebervertragsrecht ein komplexes aber entscheidendes Feld das sowohl die Interessen von Urhebern schützt als auch klare Regeln für die Nutzung ihrer Werke festlegt. Eine fundierte rechtliche Beratung ist daher für alle Beteiligten von großer Bedeutung, um eine faire und transparente Regelung zu gewährleisten.

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Geltungsbereich im Urheberrecht & Medienrecht

Urheberrechte kann der Urheber, also der Schöpfer des Werks (§ 7 UrhG) an Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst haben (§ 1 UrhG). Als Werke im Sinne des Urheberrechts kommen zum Beispiel in Frage:

  • Texte (Romane, Sachbücher, Gedichte usw.),

  • Musik (Melodien, Songtexte, Studioaufnahmen usw.),

  • Bilder im Sinne von Zeichnungen oder Gemälden usw., Fotos (sowohl Schnappschüsse als auch Lichtbilder von professionellen Fotografen)

  • Videos oder Filme (wie Spielfilme, aber auch Aufnahmen ohne besonderen künstlerischen Anspruch wie Pornofilme, jedenfalls als sogenannte Laufbilder).

Rechtsanwalt Medienrecht erklärt: Schöpfungshöhe & Urteile

In § 2 I UrhG werden viele Arten von Werken genannt, diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Das Urheberrecht schützt dabei mehr als nur künstlerische Werke – es umfasst auch das geschriebene Wort und andere Ausdrucksformen. Gemäß § 2 II UrhG können Werke allerdings nur persönliche geistige Schöpfungen sein. An diese „Schöpfungshöhe“ sind aber keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.

Es gilt die sogenannte „kleine Münze“ des Urheberrechts. Dazu die „Geburtstagszug“-Entscheidung des BGH:

Brief Abmahnung

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Werken der zweckfreien bildenden Kunst - ebenso wie im musikalischen und literarischen Bereich des Schaffens, die sogenannte kleine Münze anerkannt, die einfache Schöpfungen umfasst. Dagegen ist bei Werken der angewandten Kunst, soweit sie einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind, ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung gefordert.

Früher sah die Logik der Gerichte so aus: Man ging davon aus, dass Urheberrecht und Geschmacksmusterrecht im Grunde sehr ähnlich sind und sich nur durch den Grad der Gestaltung unterscheiden. Das Argument war: Wenn schon ein einfaches Design besser sein muss als der alltägliche Standard, dann muss ein echtes urheberrechtliches Werk diesen Standard noch viel deutlicher überragen. Man forderte also einen massiven Abstand zum rein Handwerklichen, damit etwas als „geschützt“ galt.

Der Senat hält nicht daran fest, dass der Urheberrechtsschutz für Werke der angewandten Kunst, die einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind, ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung voraussetzt.

Neben dem Urheberrecht bestehen auch dem Urheberrecht verwandte Leistungsschutzrechte, etwa für

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 Tonträgerhersteller, Filmwerke oder ausübende Künstler.

Der Urheber und seine Rechtsstellung im Medien- und Urheberrecht

Wer etwas erschafft, ist dessen Urheber – so simpel hält es § 7 UrhG fest. Dieses Recht gehört zum geistigen Eigentum, genau wie das Markenrecht oder andere gewerbliche Schutzrechte. Aber Vorsicht beim Vergleich mit dem US-Copyright: Das deutsche Urheberrecht tickt anders. Es ist extrem eng an die eigentliche Person des Schöpfers gebunden. Während es im Ausland oft nur um die reine Vermarktung geht, steht bei uns die ideelle Verbindung zwischen Autor und Werk im Fokus.

Aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 12ff. UrhG) folgt zum Beispiel, dass der Urheber verlangen kann, dass sein Name bei dem Werk genannt wird, was im Verlagsrecht oft eine Rolle spielt. Außerdem kann der Urheber das eigentliche Urheberrecht vor seinem Tod auch nicht auf andere übertragen. Dem Urheber stehen auch die sogenannten Verwertungsrechte (§§ 15ff.) zu. 

Andere als der ursprüngliche Urheber wie beispielsweise Verlage können vorher lediglich entsprechende Nutzungsrechte an den Werken erwerben und sich somit eine vertragliche Lizenz einräumen lassen.

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Schranken im Urheberrecht & Medienrecht: Was ist erlaubt?

Die Urheberrechte können durch bestimmte Gegenrechte eingeschränkt sein (Urheberrechtsschranken). Solche Urheberrechtsschranken sind beispielsweise das Zitatrecht oder das sogenannte Recht auf Privatkopie. Es handelt sich um sogenannte „gesetzliche Lizenzen“, wobei zu beachten ist, dass das Recht auf Privatkopie voraussetzt, dass keine offensichtlich rechtswidrige hergestellte Vorlage verwendet wurde. 

BGH-Entscheidung zur Panoramafreiheit: Die ‚AIDA-Kussmund‘-Rechtsprechung

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Der BGH äußerte sich beispielsweise in der sogenannten „AIDA-Kussmund“-Entscheidung zur Panoramafreiheit:

Der Beklagte verletzte das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung, indem er die besagte Fotografie des Kreuzfahrtschiffs ins Netz stellte. Da das Bild einen Teil des geschützten „AIDA Kussmunds“ zeigte, wurde genau dieser Werkteil für Dritte abrufbar gemacht. Entscheidend ist hier die technische Verfügbarkeit: Durch das Hochladen ermöglichte er es Internetnutzern weltweit, das Werk von beliebigen Orten und zu jeder gewünschten Zeit aufzurufen. 

Was bedeutet die Panoramafreiheit nach § 59 Abs. 1 UrhG eigentlich? 

Kurz gesagt: Wer Kunstwerke oder Gebäude dauerhaft an öffentlichen Straßen und Plätzen aufstellt, widmet sie gewissermaßen der Allgemeinheit. Man darf solche Werke also ganz legal fotografieren, filmen oder abzeichnen und die Aufnahmen danach auch problemlos verwenden. Dahinter steckt ein bewusster Einschnitt ins Urheberrecht: Da diese Werke ohnehin zum öffentlichen Raum gehören, soll sie auch jeder nach Belieben abbilden dürfen

Laut § 59 Abs. 1 UrhG gilt ein Werk dann als „bleibend“ an öffentlichen Wegen oder Plätzen, wenn es dort dauerhaft und nicht nur kurzzeitig installiert ist. Entscheidend ist dabei die Zweckbestimmung: Das Werk muss aus Sicht der Öffentlichkeit dazu gedacht sein, für einen längeren, meist unbegrenzten Zeitraum an diesem Ort zu verweilen.

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Entsprechendes gilt für den hier in Rede stehenden Fall, dass das Werk den Ort wechselt. Rechtlich gesehen gilt der „AIDA Kussmund“ als Werk, das sich im Sinne von § 59 Abs. 1 UrhG bleibend an öffentlichen Wegen und Plätzen befindet. Damit fällt das Logo unter die Panoramafreiheit. Da die Schiffe ständig in öffentlichen Häfen und Meeresstraßen präsent sind, gehört das Design zum gewöhnlichen Straßen- bzw. Stadtbild und darf unter den gesetzlichen Bedingungen abgebildet werden. Es kommt nicht darauf an, dass die „AIDA Kussmund“ mit dem Kreuzfahrtschiff den Standort wechselt. Entscheidend ist allein, dass er sich dauerhaft im öffentlichen Raum bewegt und somit für die Allgemeinheit präsent bleibt."Bleibend" bedeutet nicht ortsfest, sondern dauerhaft.“ (BGH, Urteil vom 27.04.2017 - I ZR 247/15

An bestimmten Dingen wie Gesetzestexten oder Gerichtsurteilen (amtliche Werke) bestehen schon gar keine Urheberrechte nach dem Recht Deutschlands. Solche Dinge werden gemeinfrei genannt.

Rechtsanwalt Medienrecht: Hilfe bei Rechtsverletzungen

Wer eine Abmahnung im Briefkasten findet, stellt oft fest: Der Absender ist gar nicht der Künstler selbst. In der Praxis melden sich meist Verlage oder Label, denen die Nutzungsrechte exklusiv übertragen wurden. In Zeiten, in

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 denen Inhalte im Netz ständig kopiert und geteilt werden, ist das leider zum Standardgeschäft geworden. Interessant ist dabei: Das reine Herunterladen (Download) steht heute gar nicht mehr so oft im Fokus der Abmahner.

Filesharing im Online-Bereich: Verwertungsrechte & Haftung

Der eigentliche Ärger beim Filesharing entsteht meist durch den Upload. Da Tauschbörsen technisch so funktionieren, dass man beim Laden gleichzeitig anderen Nutzern Zugriff gewährt, greift man massiv in die Verwertungsrechte ein. Konkret geht es um das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) und das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG). Für die Abmahnung reicht es schon aus, wenn nur Fragmente oder Teile eines Werks verteilt werden.

Folgen von Verstößen im Urheber- und Medienrecht

Wird das Urheberrecht verletzt, gibt § 97 UrhG den Betroffenen die nötigen Werkzeuge an die Hand, um sich zivilrechtlich zu wehren. In der Praxis läuft das meist auf zwei Kernpunkte hinaus: Die Störung stoppen und einen finanziellen Ausgleich schaffen.

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Zunächst einmal können Sie verlangen, dass der rechtswidrige Zustand sofort beseitigt wird. Wenn die Gefahr besteht, dass der Gegner den Verstoß wiederholt – oder falls eine Verletzung sogar erst kurz bevorsteht, greift der Anspruch auf Unterlassung. Wirklich ungemütlich wird es für die Gegenseite beim Schadensersatz. Sobald der Verletzer schuldhaft gehandelt hat (also entweder mit voller Absicht oder schlichtweg aus Unachtsamkeit), muss er zahlen.

Wie wird die Summe berechnet? 

  • Man kann den Gewinn einfordern, den der Verletzer durch den Rechtsverstoß erzielt hat.

  • Häufiger wird jedoch gefragt: Was hätte eine offizielle Lizenz gekostet? Dieser fiktive Betrag wird dann als Schadensersatz angesetzt.

Besonders wichtig für Kreative wie Fotografen, Künstler oder Autoren: Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich sogar eine Geldentschädigung für nicht-vermögensrechtliche Schäden durchsetzen – quasi ein Schmerzensgeld für die verletzte Urheber-Ehre, sofern dies der Billigkeit entspricht.

Unterlassungsansprüche sicher durchsetzen im

 Online-Bereich

Der Unterlassungsanspruch gemäß § 97 UrhG hat die folgenden Voraussetzungen:

  1. Betroffensein des Urheberrechts oder eines Leistungsschutzrechts

  2. Urheberschaft bzw. Inhaberschaft des Leistungsschutzrechts des Anspruchstellers

  3. Eingriff in ein geschütztes Recht (Urheberpersönlichkeitsrecht, Verwertungsrecht, leistungsschutzrechtliche Verwertungsbefugnis) durch ein Rechtsverstoß

  4. Keine Rechtfertigung des Eingriffs durch eine vertragliche oder gesetzliche (§§ 44a ff. UrhG) Lizenz

  5. Haftung des Anspruchsgegners als Verantwortlicher oder Störer

  6. Wiederholungsgefahr

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Start-ups & Unternehmen: Kompetenter Schutz Ihrer Rechte

Ein Anwalt für Urheberrecht kann eine wichtige Rolle zum Schutz von selbst erstellten Werken und der Durchsetzung von Rechten in der heutigen Medienwelt spielen. Ein erfahrener Fachanwalt kann ihnen dabei helfen ihre Rechte einzufordern.

Schutz für kreative Werke und Durchsetzung Ihrer Ansprüche

Die Komplexität des Urheberrechts erfordert einen rechtlichen Beistand. Ein umfassender Rechtsschutz im Urheberrecht hilft Urhebern ihre kreativen Werke vor unbefugter Nutzung zu schützen und ihre Ansprüche im Streitfall durchzusetzen, insbesondere bei Fragen wie z B. Urheberrechtsverletzungen Abmahnungen oder auch Lizenzverträgen. 

Durch Fachanwälte im gewerblichen Rechtsschutz oder Presserecht können Ihnen gegenüber Rechte durch die Gegenseite geltend gemacht werden. Wir bieten Ihnen demgegebüber eine kompetente Beratung und durchsetzungsstarke Unterstützung bei der Wahrung Ihrer Rechte als Gegengewicht.

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In einer Zeit in der Inhalte zügig online geteilt werden sind Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing und unautorisierte Nutzung von Fotos und anderen Werken keine Seltenheit. Ein Anwalt für Urheberrechtsverletzungen kann ihnen die nötige Hilfe um gegen solche Verletzungen vorzugehen und rechtliche Ansprüche geltend zu machen bieten. Wir sind Experten im Urheberrechtsgesetz und kennen die Feinheiten des Urhebervertragsrechts. 

Die AID24 Rechtsanwaltskanzlei berät Sie nicht nur über ihre Rechte sondern auch über die möglichen Konsequenzen von Rechtsverletzungen.

Unser Fachanwalt im IT-Recht mit langjähriger Erfahrung versteht die Herausforderungen des Internets und der modernen Kommunikationskanäle.

Wir haben es uns zur Aufgabe gemacht Ihre geistigen Schöpfungen zu schützen, sei es bei Urheberrechtsverletzungen, Filesharing-Abmahnungen oder der Verteidigung Ihrer Nutzungsrechte. Unser Ziel ist die effektive Durchsetzung Ihrer Ansprüche und der umfassende Schutz Ihrer geschützten Werke. 

Unsere Leistungsschwerpunkte umfassen:

  • Beratung zu Urhebervertragsrecht

  • Vertretung bei Urheberrechtsverletzungen

  • Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen

  • Erstellung von Unterlassungserklärungen

  • Rechtliche Bewertung von Fotos und Fotografien

  • Schutz von Nutzungsrechten

Ganz gleich, ob Sie als Künstler, als Start-up oder privat Unterstützung suchen – wir lassen Sie mit Ihren rechtlichen Fragen nicht allein. Bei uns gibt es keine Antworten von der Stange. Wir schauen uns an, wo Sie gerade stehen, und überlegen uns gemeinsam eine Strategie, die auch wirklich funktioniert. Mit unserer geballten Expertise im Urheber- und Medienrecht (und natürlich im IT- und Markenrecht) halten wir Ihnen den Rücken frei, damit Ihre Ideen geschützt bleiben.

Logo AID24 Rechtsanwaltskanzlei

Ihr Rechtsanwalt für Medienrecht: Experten für kreative & geschäftliche Ziele

Die AID24 Rechtsanwaltskanzlei gibt es seit mehr als 10 Jahren. Von Anfang an war unser Ziel klar: Wir wollen Betroffenen zu ihrem Recht verhelfen. Das Team um Experten weiß genau, worauf es in der Praxis ankommt. Wir arbeiten für Leute aus der Kreativszene, für Unternehmen und sogar für Heilberufe – und zwar auf Augenhöhe und mit vollem Einsatz. Für uns ist eine Rechtsberatung erst dann gut, wenn sie nicht nur juristisch korrekt ist, sondern Ihnen auch menschlich das Gefühl gibt, gut aufgehoben zu sein.

Ob in München vor Ort oder digital – wir begleiten Sie durch den gesamten Dschungel des Medienrechts. Das reicht von der Gestaltung wasserdichter Lizenzverträge über das Reputationsmanagement bis hin zum Datenschutz. Wir sorgen dafür, dass Ihr Online-Auftritt rechtssicher ist, prüfen Impressumspflichten und schützen Sie im Wettbewerbsrecht vor den Folgen irreführender Werbung oder dreister Nachahmung.

Presserecht und digitaler Schutz im Online-Bereich

Auch wenn die Öffentlichkeit oder die Presse ins Spiel kommt, stehen wir an Ihrer Seite. Wir prüfen Persönlichkeitsrechtsverletzungen und setzen Gegendarstellungen durch, wenn über Sie oder Ihr Unternehmen falsche Meldungen verbreitet werden.

Oft lässt sich ein teurer Rechtsstreit vermeiden, wenn man frühzeitig handelt. Eine fundierte Erstberatung in der AID24 Rechtsanwaltskanzlei hilft Ihnen, die Weichen von Anfang an richtig zu stellen – egal ob es um Nutzungsrechte, Verwertungsfragen oder Schadensersatz geht. In einer digitalen Welt, die sich ständig dreht, sichern wir Ihre Interessen ab, damit Sie sich auf Ihr Geschäft konzentrieren können.

Vereinbaren Sie Ihre persönliche Erstberatung und sichern Sie Ihre kreativen und unternehmerischen Interessen!

Gemäß § 106 UrhG kann die Verletzung von Urheberrechten ggf. strafbar sein: https://www.aid24.de/straftaten-im-urheberrechtt

 

Rechtsanwalt Christoph Scholze
Fachanwalt für IT-Recht (Informationstechnologierecht)
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