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Definition: Eigentum bezeichnet im deutschen Recht ein Herrschaftsrecht (über eine vermögenswerte Position). Eigentum definiert sich als das absolute Recht einer Person an einer Sache, mit der sie nach Belieben verfahren und andere von der Einwirkung ausschließen kann. Dabei sollte man beachten, dass keine gesetzlichen Vorschriften oder Rechte Dritter entgegenstehen.
Verfassungsrecht: Das Eigentum wird im deutschen Grundgesetz besonders geschützt. Artikel 14 GG garantiert sowohl das Eigentum als auch das Erbrecht als Grundrecht. Diese Norm stellt einerseits ein Abwehrrecht des Bürgers gegenüber staatlichen Eingriffen dar, indem sie ihm einräumt, sein Eigentum frei zu nutzen, sodass er nicht darüber verwalten oder verfügen kann. Artikel 14 GG verpflichtet andererseits, eine Rechtsordnung zu schaffen. Eigentumsrechte werden dadurch: etabliert, ausgestaltet und geschützt.
Privatrecht: Im deutschen Zivilrecht wird Eigentum als das grundsätzliche unbeschränkte absolute Recht an einer Sache verstanden. Es wird auch als dingliches Vollrecht bezeichnet. Der Eigentümer hat das uneingeschränkte Recht, mit seinem Eigentum nach Belieben zu verfahren und Dritten jede Einwirkung zu untersagen. Der Schutz des Eigentums wird dabei durch verschiedene Ansprüche gestützt, wie:



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