Kostenlosen Ratgeber zur Verteidigung gegen
Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument
Definition: Ein Haftgrund ist neben dem dringenden Tatverdacht und der Verhältnismäßigkeit eine der zentralen Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft. Er darf bejaht werden, wenn objektive Tatsachen vorliegen. Somit reichen bloße Mutmaßungen oder Erfahrungssätze nicht aus.
Klassische Haftgründe: Das deutsche Strafprozessrecht unterscheidet drei klassische Haftgründe:
Flucht (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO)
Dieser Haftgrund liegt vor, wenn der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält, um sich dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen.
Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO)
Fluchtgefahr besteht, wenn die Wahrscheinlichkeit höher ist, dass der Beschuldigte flieht, als dass er sich den Strafverfolgungsbehörden stellt.
Verdunklungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO)
Dieser Haftgrund liegt vor, wenn der Beschuldigte Beweismittel manipulieren oder auf Zeugen einwirken könnte, um die Ermittlungen zu behindern.
Weitere Haftgründe:
Schwerkriminalität (§ 112a StPO)
Bei bestimmten schweren Straftaten ist kein separater Haftgrund erforderlich. Aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wird jedoch verlangt, dass die Festnahme notwendig ist, um die Tat aufzuklären.
Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO)
Dieser Haftgrund dient dem Schutz der Allgemeinheit und soll zukünftige Straftaten verhindern. Voraussetzungen sind:
Verhältnismäßigkeit der Haft im Vergleich zur erwarteten Strafe.



TÜV geprüfter Datenschutzbeauftragter (DSB)
IHK geprüfter Informationssicherheitsbeauftrager (ISB)
Lehrbeauftragter Dozent bei der Thüringer Verwaltungsschule (TVS)
Tel.: +49 611 89060871
AID24 Rechtsanwaltskanzlei
in Erfurt, Wiesbaden und Frankfurt am Main