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Kleine Münze bezeichnet im deutschen Urheberrecht der Werke, die sich an dem untersten Grenzen des urheberrechtlichen Schutzes befinden. Diese Werke erfüllen die Anforderung des urheberrechtlichen Werkbegriffs. Sie verfügen jedoch nur über eine geringe schöpferische Ausdruckskraft, auch als geringe Werkhöhe bezeichnet. Trotz ihrer geringen Gestaltungshöhe sind sie, mit Ausnahme von Gebrauchsgrafiken und angewandter Kunst, grundsätzlich schutzwürdig.
Die kleine Münze maskiert die Grenze der geraden noch urheberrechtlichen geschützten Werke. Diese Werke gelten trotz ihrer geringen Schöpfungshöhe als urheberrechtlich geschützt. Der Begriff wird häufig mit der Aussage beschrieben: “Auch die kleine Münze ist eben noch Münze.” Die Schutzwürdigkeit hängt vom Maß des individuellen, schöpferischen Inhalts ab, wobei die Anordnungen je nach Werkart unterschiedlich ausfallen. Während im Bereich der Literatur höhere Maßstäbe angelegt werden, können im musikalischen Bereich auch einfachste Melodien wie Jingles schutzwürdig sein.
Der Begriff kleine Münze tauchte erstmal im Jahr 1878 im juristischen Kontext auf. Es war als Emil Steinbach das Bild einer Umprägung von Ideen in kleine Münze verwendete. Der Begriff wurde durch den Rechtswissenschaftler Alexander Elster in seinem Lehrbuch Gewerblicher Rechtsschutz 1921 geprägt und schnell fester Bestandteil der juristischen Fachsprache. Seit der Weimarer Republik wird anerkannt, dass ein geringer Grad individuellen Schaffens ausreicht, um Schutz zu begründen.



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