Notorietätsmarke
Notorische bekannte Marken sind Marken, die zum Schutz des gewerblichen Eigentums von 1883 besonders geschützt werden (gemäß Artikel 6 bis der Pariser Verbandsübereinkunft). Dieser Schutz greift ein, wenn eine Marke in einem anderen Verbandsland genutzt wird und dadurch eine Verwechslungsgefahr entsteht. Die Regelung ermöglicht den Inhabern notorisch bekannter Marken, den Gebrauch ähnlicher Marken zu untersagen oder deren Löschung zu beantragen, auch wenn ihre Marke in diesem Land nicht eingetragen wird.
In Deutschland wird der Schutz solcher Marken durch § 10 des MarkenG geregelt. Marken wie “Linux” gelten hier als notorisch bekannt, wodurch ihre Eintragung ohne Zustimmung des Markeninhabers ausgeschlossen ist.
Widerspruch und Löschung von jüngeren Marken:
Wenn die Voraussetzung des § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 MarkenG vorliegt, dann ist ein Widerspruch gegen die Eintragung einer jüngeren Marke möglich. Der Widerspruch hat nur Erfolg, wenn eine Verwechslungsgefahr besteht. Aufnahme ist im Falle der vollständigen Markenidentität und Warenidentität nach § 9 Abs. 1 Nr. 1.
Besonderheit der notorisch bekannten Marken:
Eine wesentliche Besonderheit besteht darin, dass ihr Schutz unabhängig von einer tatsächlichen Benutzung des Zeichens greift. Im Gegensatz zu anderen Markenformen ist es nicht erforderlich, dass die Bekanntheit auf der Nutzung des Kennzeichens beruht. Deshalb kann der Inhaber einer jüngeren Marke im Widerspruchsverfahren keinen Benutzungsnachweis als Verteidigungsnachweismittel anführen.
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