Rechtsinhaber
Rechtsinhaber bezeichnet den Inhaber eines Rechts. Der Begriff bezieht sich auf natürliche oder juristische Personen, die ein immaterielles Recht besitzen. Es handelt sich hierbei um einen juristischen Fachbegriff, der auch in Gesetzen wie § 95a UrhG verwendet wird.
Allgemeines
Rechtsinhaber besitzen die ausschließliche Kontrolle über ihr Recht, vergleichbar mit einem Eigentümer bei körperlichen Sachen. Allerdings wird der Begriff Eigentümer in den Rechtswissenschaften nur für körperliche Gegenstände verwendet. Rechte hingegen sind immaterielle Güter und somit Rechtsobjekte, deren Inhaber als Rechtsinhaber bezeichnet werden.
Rechtsinhaber können Dritten Nutzungsrechte einräumen, behalten dabei jedoch das Eigentumsrecht an ihrem Recht. Diese Nutzungsbedingungen sind vergleichbar mit Pachtverhältnissen und stellen keine Übertragung des Eigentums dar.
Arten
Zu den Rechten, die ein Rechtsinhaber besitzen kann, gehören:
- Immaterialgüterrechte:
Urheberrechte, Patente, Lizenzen, Warenzeichen, Markenzeichen, Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster. - Forderungen und verwandte Schutzrechte:
Konzessionen oder Firmenwerte. - Domainnamen:
Domainnamen sind gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG ebenfalls geschützt, und der Rechtsinhaber kann Dritte von der unberechtigten Nutzung ausschließen.
Ein Recht kann auch mehreren Rechtsinhabern gehören, etwa bei gemeinschaftlichen Erfindungen. In solchen Fällen entsteht eine Bruchteils-Gemeinschaft (§§ 742 ff. BGB).
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