Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
Das Warenverzeichnis und Dienstleistungsverzeichnis ist eine unverzichtbare Vorrausetzung für die Eintragung einer Marke im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts. Es gehört eine genaue Auflistung der Waren und Dienstleistungen, damit die Eintragung der Marke beantragt wird. Ein solches Verzeichnis ist gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 3 des Markengesetzes ein verpflichtender Bestandteil jeder Markenanmeldung.
Rechtsgrundlage:
Die Anordnungen aus dem § 3 Abs. 1 des MarkenG, beschließen die rechtlichen Grundlagen, der die Unterscheidungskraft einer Marke als grundlegendes Merkmal definiert. Nur solche Zeichen können demnach als Marke geschützt werden. Sie sind dazu geeignet, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von anderem Unternehmen zu unterscheiden. Die Anordnungen an die Klassifizierung und Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen ist eine ergänzend regeln (§§ 19 und 20 der Markenverordnung).
Voraussetzungen im Einzelhandel:
- Klassifizierbarkeit: Die Waren und Dienstleistungen müssen gemäß § 3 Abs. 1 Nr3 i. V. m. § 20 Abs. 1 MarkenV so bezeichnet sein, dass eine Zuordnung zu einer der amtlichen Klassen nach § 19 Abs. 1 MarkenV möglich ist. Die Klasseneinteilung basiert auf einer offiziellen Liste, die durch alphabetische Ergänzungen unterstützt wird.
- Verwendung standardisierter Bezeichnungen; Begriffe sollen laut § 20 Abs. 2 MarkenV nach Möglichkeit aus der Klasseneinteilung oder der alphabetischen Listen verwendet werden, sofern sie nicht erläuterungsbedürftige sind. Alternative sind möglichst gebräuchliche Begriffe aus dem allgemeinen Sprachgebrauch einzusetzen.
- Abgabe nach Klassen geordnet: Die Waren und Dienstleistungen sind gemäß § 20 Abs 3 MarkenV in der Reihenfolge der Klasseneinteilung nach Klassen geordnet anzugeben.
Bestimmtheitserfordernis. Das Verzeichnis muss klar und eindeutig formuliert sein, da der Schutzumfang einer Marke durch die Angaben im Verzeichnis definiert wird. Nur durch eine präzise Abgrenzung können, Konflikte mit anderen Marken vermieden werden und außerdem wird die Rechtssicher gewährleistet.
Weitere für Sie wahrscheinlich interessante Artikel
Datenschutz Ärzte
Fachanwalt für IT-Recht (Informationstechnologierecht)

TÜV geprüfter Datenschutzbeauftragter (DSB)
IHK geprüfter Informationssicherheitsbeauftrager (ISB)
Lehrbeauftragter Dozent bei der Thüringer Verwaltungsschule (TVS)
Tel.: +49 611 89060871
AID24 Datenschutz
in Erfurt, Wiesbaden und Frankfurt am Main