Gegenstandswert bei Urheberrechtsverletzung von Produktfotos auf eBay

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

Ermittlung des Gegenstandswertes bei Urheberrechtsverletzung auf ebay

Der Streitwert, auch als „Gegenstandswert“ bezeichnet, wird durch den Angriffsfaktor bestimmt. Das bedeutet, dass sich der Streitwert danach richtet, wie hoch die Qualität der Verletzungshandlung ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde, ob eine Nachahmungsgefahr besteht und wie originell der Streitgegenstand ist. Im Urheberrecht wird berücksichtigt, wie und in welchem Umfang das geschützte Recht verletzt wird und inwieweit das wirtschaftliche Interesse des Urheberrechtsinhabers betroffen ist. Der Urheber kann auch ein Interesse an der wirksamen Abwehr nachhaltiger und eklatanter Verstöße gegen seine geistigen Schutzrechte haben, wobei dieses Interesse sogar im Vordergrund stehen kann. Wenn das Werk beispielsweise vom Urheber in der Werbung für seine eigenen Produkte verwendet wird, kann der Urheber ein erhebliches Interesse daran haben, dass niemand sonst sein Werk zur Werbung nutzt (OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.10.2011 – Az.: 2 W 92/11). Daher ist es für die Ermittlung des Gegenstandswerts relevant, ob der Beklagte zu privaten oder geschäftlichen Zwecken handelt und ob er die Produktfotos für ein einmaliges oder dauerhaftes Angebot nutzt.

Bedeutung des Gegenstandswerts für Gebührenberechnung und Abmahnungen

Gerichte und Rechtsanwälte legen ihre Gebühren anhand des Gegenstandswerts fest. Das bedeutet, dass mit steigendem Streitwert sowohl die Gerichts- als auch die Anwaltskosten zunehmen, und folglich auch die Gesamtkosten des Prozesses steigen. Die finanzielle Verantwortung für diese Kosten trägt die Partei, die den Rechtsstreit nicht für sich entscheiden konnte. Der Streit- oder Gegenstandswert spielt auch bei Abmahnungen eine Rolle, noch bevor es zu einem gerichtlichen Rechtsstreit kommt. Die Kosten für eine Abmahnung steigen ebenfalls mit einem höheren Gegenstandswert. Falls eine Abmahnung berechtigt ist und der Gegenstandswert typischerweise hoch ist, können auch die Abmahnkosten entsprechend hoch ausfallen.

Private und gewerbliche Nutzung von Produktfotos auf ebay

Die Festsetzung des Gegenstandswerts bei einem urheberrechtlichen Rechtsstreit variiert erheblich, abhängig davon, ob eine private oder gewerbliche Verletzungshandlung vorliegt. Im Fall der Nutzung von Produktfotos für einen privaten eBay-Verkauf könnte der Gegenstandswert beispielsweise bei einem Lizenzsatz von 150,00 € für das genutzte Bild nur 300,00 Euro betragen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.10.2011 – Az.: 2 W 92/11). Ein niedriger Gegenstandswert resultiert aus der Annahme, dass bei einem einmaligen Verkauf der Angriffsfaktor als gering einzustufen ist und keine systematische geschäftliche Absicht hinter dem privaten Verkauf steht. Zudem wird einem Privatverkäufer ein höheres Maß an Unwissenheit zugemutet, wodurch keine erhöhte Qualität der Verletzungshandlung angenommen wird.

Im Gegensatz dazu kann der Gegenstandswert bei der unberechtigten, gewerblichen Nutzung eines einfachen Fotos oder Lichtbildes bei einem Lizenzwert von 100,00 € angemessen mit 6000,00 € festgesetzt werden (BGH, Urteil vom 13.09.2018 - I ZR 187/17). Bei gewerblichem Verkauf steht in der Regel eine systematische geschäftliche Absicht dahinter, was den Angriffsfaktor erheblich erhöht im Vergleich zur privaten Nutzung. Gewerbliche Nutzer sollten eine erhöhte Sorgfalt walten lassen, da Rechtsverstöße in der gewerblichen Nutzung generell eine höhere Tragweite haben.

 

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Rechtsanwalt Christoph Scholze
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