Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
veröffentlicht am 22. Januar 2024 um 19:59
Schadensersatzforderung KSP Kanzlei für DPA Picture Alliance wegen unerlaubter Nutzung urheberrechtlich geschützter Bilder
Details der Schadensersatzforderung
Der AID24 Rechtsanwaltskanzlei liegen mehrere Schreiben der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vor, welche laut eigener Aussage im Auftrag der dpa Picture-Alliance GmbH (Tochterunternehmen der dpa Deutsche Presse-Agentur GmbH) agiert. Die Mandantin ist ein in Frankfurt sitzendes Unternehmen, das im Bereich der Bildproduktion, -vermarktung und -dokumentation tätig ist und gibt an, das ausschließliche Nutzungsrecht am Bildmaterial von sich und ihren Kunden zu sein.
Konkret wird in den Schreiben eine Urheberrechtsverletzung vorgeworfen, etwa dass geschützte Lichtbilder in den sozialen Medien des Antraggegners verwendet werden, ohne dass eine Zustimmung des Rechteinhabers zur Nutzung vorliegt. Bezüglich der Schadensersatzpflicht bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen, unerlaubten Nutzung fremder Bilder wird auf § 97 Abs. 2 UrhG verwiesen.
Berechnungsgrundlage des Schadensersatzes
Die Schadensersatzforderung wird nach der sogenannten Lizenzanalogie berechnet und setzt sich aus einer Vergütung für die Nutzung und Zinsen auf diese Vergütung, sowie Dokumentationskosten und Rechtsanwaltskosten zusammen. Die Vergütungshonorare werden anhand der „Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgesellschaft Foto-Marketing (MFM)“ berechnet.
Laut Schreiben findet die Angelegenheit Erledigung, wenn die gesamte Forderung fristgerecht beglichen wird. Unterlassungsansprüche werden gerade nicht gefordert, weshalb es sich bei dem Schreiben nicht um eine Abmahnung handelt.
Rechtlicher Hintergrund der Zahlungsaufforderung
Die Urheber beziehungsweise Rechteinhaber von Lichtbildwerken werden gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG urheberrechtlich geschützt. Bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Urheberrechtsverletzung kann gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG Schadensersatz vom Schädiger verlangt werden. Der genaue Betrag darf anhand einer angemessenen Vergütung berechnet werden, außerdem kann gemäß § 97 Ab. 2 S. 2 UrhG der entgangene Gewinn miteingerechnet werden. Speziell für Lichtbildner gemäß § 72 UrhG kann darüber hinaus noch weiterer Schaden im Rahmen der Billigkeit geltend gemacht werden.
Ob hierfür die MFM-Übersicht herangezogen wird, ist einzelfallabhängig (dazu BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 68/08).
Umgang mit Schadensersatzforderungen von KSP im Auftrag der dpa Picture Alliance GmbH
Im Kontext von Urheberrechtsverletzungen sind Schadensersatzforderungen, wie sie von der KSP Kanzlei im Auftrag der dpa Picture Alliance GmbH gestellt werden, keine Seltenheit. Solche Forderungen beruhen oft auf dem Vorwurf der unerlaubten Nutzung von Bildmaterial, das urheberrechtlich geschützt ist. Es ist wichtig zu verstehen, dass jeder Fall einzigartig ist und eine individuelle rechtliche Bewertung erfordert.
Zunächst sollten die Details der Forderung genau geprüft werden. Dies beinhaltet die Überprüfung, ob tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegt und ob die Höhe der geforderten Summe angemessen ist. Die KSP Kanzlei, die für ihre Mandantin, die dpa Picture Alliance GmbH, handelt, stützt ihre Forderungen häufig auf spezifische Paragraphen des Urheberrechtsgesetzes, wie zum Beispiel § 97 Abs. 2 UrhG.
In Fällen von Urheberrechtsverletzungen wird der Schadensersatz oft auf Basis der Lizenzanalogie berechnet. Hierbei wird angenommen, welche Lizenzgebühren angefallen wären, wenn der Nutzer eine entsprechende Erlaubnis für die Verwendung der Bilder eingeholt hätte. Die MFM-Übersicht (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) bietet dabei oft eine Orientierung für die marktüblichen Vergütungen.
Die Bedeutung rechtlicher Beratung bei Schadensersatzforderungen
Bei der Konfrontation mit Schadensersatzforderungen, wie sie von der KSP Kanzlei im Auftrag der dpa Picture Alliance GmbH gestellt werden, ist juristische Expertise unerlässlich. Jeder Fall von angeblicher Urheberrechtsverletzung birgt individuelle Nuancen, die eine spezialisierte Bewertung erfordern. Wichtig ist dabei, nicht vorschnell zu handeln. Die Einholung eines fachkundigen Rechtsrats kann entscheidend sein, um die Rechtmäßigkeit der Forderung zu beurteilen und angemessene Maßnahmen zu ergreifen. Eine professionelle rechtliche Begleitung hilft, die Ansprüche der Gegenseite kritisch zu prüfen, die eigene Position zu stärken und kostspielige Fehler zu vermeiden. Speziell im Bereich des Urheberrechts kann fundierte Beratung vor unnötigen Zahlungen schützen und zu einer fairen Lösung führen.
Rechtliche Einordnung eines Schreibens der KSP Kanzlei
Wie eine kurze Internetrecherche zeigt, liegen auch anderen Kanzleien Schreiben mit Schadensersatzforderungen der KSP Kanzlei im Auftrag der dpa Picture-Alliance GmbH vor. Dies hat aber weder automatisch zur Folge, dass Zahlungsaufforderungen sofort Folge geleistet werden sollte, noch, dass diese ignoriert werden können.
Vielmehr ist genau zu prüfen, ob tatsächlich urheberrechtlich geschütztes Material verwendet wird und somit eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, ob daraus ein Anspruch gemäß § 97 Abs. 2 UrhG entsteht, und in welchem Umfang dieser entsteht. Ob und in welcher Höhe Vergütungshonorare, Dokumentationskosten und Rechtsanwaltsvergütungen zu zahlen sind, hängt vom jeweiligen Fall im Einzelnen ab.
Dementsprechend ist es hilfreich, bei einer Zahlungsaufforderung oder eine Abmahnung vor einer Zahlung oder dem Verstreichen der angesetzten Frist einen auf das Urheberrecht spezialisierten Anwalt zu Rate zu ziehen.
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